Ehescheidung: Über den Bausparvertrag können beide nur gemeinsam entscheiden

Vor sieben Jahren war die Liebe bei Wenzels noch frisch, und der Wunsch nach einem eigenen Dach überm Kopf groß. Ein gemeinsamer Bausparvertrag sollte den Weg dahin erleichtern. Doch dann kam im fünften Jahr eine neue Frau ins Spiel und damit die Scheidung. Jetzt hat auch die verlassene Ehefrau einen Neuen, und sie will eine Eigentumswohnung kaufen. Dafür möchte Frau Wenzel den Bausparvertrag auf sich übertragen lassen und über das Guthaben aus dem Sparvertrag verfügen. Aber das geht nicht so ohne Weiteres. »Bei einem Ehegatten-Bausparvertrag sind beide Partner Mitgläubiger der Rechte aus dem Vertrag«, erläutert Dr. Stefan Jokl vom Verband der Privaten Bausparkassen. »Deshalb können sie grundsätzlich nur gemeinsam über das Guthaben daraus verfügen.«
So sind Geschiedene zwar getrennt von Tisch und Bett, aber nicht vom Bausparvertrag. Eine Übertragung des Ehegatten-Bausparvertrages auf Frau Wenzel ist nur mit Zustimmung ihres Ex-Mannes möglich. Auch kann ein solcher Vertrag nicht einseitig gekündigt werden.
Frau Wenzel wähnte sich auf der sicheren Seite, weil ihr davon gelaufener Mann im Scheidungsverfahren auf den Ausgleich verzichtete. Doch es spielt nach Auskunft des Verbandes keine Rolle, ob der eine Partner den anderen im Rahmen des Zugewinnausgleiches abgefunden oder auf den Ausgleich verzichtet hat. Denn der so genannte Zugewinnausgleich berührt die gemeinsamen Rechte der geschiedenen Eheleute am Bausparvertrag nicht. Weil sich mit einem gemeinsamen Bausparvertrag das Vermögen beider Eheleute in gleicher Weise erhöht, entsteht erst gar kein Anspruch auf Zugewinnausgleich und kann damit auch nicht in die Waagschale geworfen werden.
Wenn Wenzels jetzt nichts mehr miteinander zu tun haben wollen, in punkto Bausparvertrag müssen sie doch noch einmal gemeinsam entscheiden. Ob sie sich vor Gericht wiedersehen, bleibt abzuwarten. 

Eheleute seit Jahren getrennt - Frau will Versöhnung
Nach der Heirat im Jahr 1977 hielten es die Eheleute 15 Jahre miteinander aus. Dann verließ der Ehemann die Frau und lebt seither mit einer anderen Partnerin zusammen. Als er diese Frau nach zehn Jahren heiraten wollte, beantragte er die Scheidung. Dagegen wehrte sich die Ehefrau: Sie sei zur Versöhnung bereit, lautete ihr Angebot, wenn ihr Mann das Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin beende.
Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken erklärte die Scheidung für wirksam: Die Ehe sei unwiderruflich gescheitert. Das Gericht hatte beide Parteien angehört: Der Ehemann habe jede Versöhnung nachdrücklich abgelehnt und beteuert, er wolle nun endlich seine Freundin heiraten. Da gebe es keine Basis mehr für eine Ehe.
Auch nach der Trennung hätten Mann und Frau wegen des gemeinsamen Sohnes noch soziale Kontakte gepflegt. Anders als die Ehefrau meine, mache dies aber nicht die Tatsache ungeschehen, dass die Eheleute seit über einem Jahrzehnt getrennt lebten. Denn die Kontakte hätten schließlich nicht in der Absicht stattgefunden, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2005 - 9 UF 131/04 

Können Großeltern den Umgang mit ihren Enkeln erzwingen?
Mit einer Gartenhacke ging eine Frau auf ihre Mutter los, als diese an den Gartenzaun trat, um mit ihr zu reden. Dann warf sie das Werkzeug fort und schickte die Mutter weg. Vorher hatte man sich fünf Jahre lang nicht gesehen. Nun aber wollten die Großeltern doch endlich die zwei Enkelkinder zu Gesicht bekommen. Sie wandten sich an das Familiengericht. Die Begegnung mit den Großeltern wäre doch für die Entwicklung der beiden Kleinen förderlich, meinten sie. Vermutlich gehörten die Eltern einer Sekte an, deren Ziel es sei, alle familiären Bindungen zu zerstören.
Das Oberlandesgericht Hamm sah sich nicht dazu in der Lage, Großeltern und Enkel einander näher zu bringen. Grundsätzlich sei zwar der Umgang mit Großeltern positiv für Kinder: Sie bauten so vielfältige emotionale Bindungen auf. Das sei hier aber nicht möglich. Seit Jahren schwelten tief greifende Spannungen und rational nicht beherrschbare Ängste zwischen der Mutter und ihren Eltern. Dies bleibe den Kindern nicht verborgen. Sie würden daher zwischen zwei Fronten und in schwere Loyalitätskonflikte geraten. Sie könnten keine positiven Emotionen zu den Großeltern aufbauen, wenn dies von der Mutter missbilligt werde.
Zu verantworten wäre ein Kontaktversuch daher nach einer Familientherapie, um die Beziehungsstörung zu entschärfen. Eine Therapie könne man aber nicht gegen den Willen der Kindesmutter erzwingen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Mai 2005 - 11 UF 165/04. 

Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Ob es die große Liebe war? Eine schwangere Frau legte jedenfalls größten Wert darauf, ihr Kind als eheliches zur Welt zu bringen. Doch ihr Freund weigerte sich, die werdende Mutter ohne Ehevertrag zu heiraten. Deshalb wurde die Hochzeit mehrfach verschoben. Schließlich unterzeichnete die Frau zwei Tage vor der Heirat einen notariellen Vertrag, der die Vermögensverhältnisse für den Scheidungsfall regelte. Als die Ehe in die Brüche ging, wollte die Ehefrau nichts mehr vom Ehevertrag wissen.
Der Bundesgerichtshof stellte grundsätzlich fest, dass ein Ehevertrag schon von vornherein unwirksam sein kann. Wenn die Vereinbarung die Lasten offenkundig einseitig verteile, müsse der benachteiligte Partner den Vertrag nicht hinnehmen. Das treffe z. B. zu, wenn eine einkommens- und vermögenslose Ehefrau und Mutter bei der Scheidung keinerlei Ansprüche gegen einen wohlhabenden Ehemann haben solle.
Aber auch dann, wenn der Ehevertrag wirksam geschlossen wurde, gibt es für den benachteiligten Ehegatten noch Chancen. So kann sich erst beim Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft herausstellen, dass der Vertrag (Unterhalt, Zugewinn- und/oder Versorgungsausgleich) zu einseitiger Lastenverteilung führt, weil sich Lebensplanung und Gestaltung der ehelichen Verhältnisse anders entwickelt haben als bei Vertragsschluss gedacht.
Eine Schwangerschaft der Frau beim Abschluss des Ehevertrags sei allein kein Grund, dessen Sittenwidrigkeit anzunehmen, betonten die Bundesrichter. Man könne daraus aber durchaus auf eine ungleiche Verhandlungsposition schließen. Deshalb müsse die Vorinstanz den Vertrag besonders gründlich kontrollieren und klären, ob er den Interessen beider Partner in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trage.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 

»Rabenmutter« verliert das Sorgerecht für ihr Kind
Seine ehemalige Lebensgefährtin kümmere sich nicht um die 1998 geborene Tochter, warf ihr der Kindesvater vor Gericht vor. Häufig feiere sie »Partys bis weit in die Nacht« und nehme sogar Drogen in Gegenwart des Kindes. Mit dieser Begründung hatte der Vater, ein selbstständiger Taxiunternehmer, nach einem Besuch das Mädchen nicht mehr zur Mutter zurückgebracht. Tagsüber betreute nun die Großmutter väterlicherseits das Kind. Vater und Mutter stritten um das Sorgerecht: Beide wollten das bisher gemeinsam ausgeübte elterliche Sorgerecht allein übernehmen.
Das Oberlandesgericht Koblenz übertrug es dem Vater. Das gemeinsame Sorgerecht setze eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus. Im konkreten Fall sei schon wegen der Gleichgültigkeit der Mutter in Erziehungsfragen nicht zu erwarten, dass die Eltern Probleme gemeinsam lösten. Die Erziehung des Kindes sei ihr »schnuppe«, klagte der Vater. Nicht einmal bei der Einschulung habe die Mutter ihre Tochter begleitet und sogar die Gesundheitsfürsorge vernachlässigt.
Das Jugendamt bestätigte dies und das Kind selbst beteuerte vor Gericht, es wolle »beim Papa und bei der Oma bleiben«. Ihr Desinteresse habe die Mutter mehr als deutlich dadurch gezeigt, dass sie dem Gerichtstermin unentschuldigt ferngeblieben sei, tadelten die Richter. Sie waren überzeugt davon, dass das Kind »im väterlichen Haushalt gut aufgehoben ist«. Angesichts dieser Umstände kreideten sie dem Vater auch nicht mehr an, dass er das Kind eigenmächtig zu sich genommen hatte.
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. September 2004 - 11 UF 29/04 

Schadenersatzleistungen an Hinterbliebene von der Steuer absetzbar?
Ein Arzt unternahm mit einem gecharterten Privatflugzeug, das er selbst und ein Safety-Pilot flogen, eine Reise zu einem Ärztekongress. Zwei Passagiere nahm er mit, Lehrer seiner Kinder, die zugleich Patienten bei ihm waren. Die Lehrer wollten am Kongressort eine Klassenfahrt vorbereiten und Verwandte besuchen. Beim Absturz des Flugzeugs starben alle Insassen.
Ein Gericht sprach den Hinterbliebenen der getöteten Passagiere Anspruch auch Schadenersatz von der Witwe des Arztes zu. Die Alleinerbin des Arztes zahlte und machte beim Finanzamt die Zahlungen als Betriebsausgaben geltend. Als die Finanzbeamten dies ablehnten, zog sie vors Finanzgericht. Hier ging es um die Frage, ob die Reise beruflich veranlasst war: Denn: »Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind«, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Die obersten Steuerrichter des BFH nahmen der Witwe nicht ab, dass ihr Mann die beiden Lehrer auf dem Ärztekongress als Patienten vorstellen wollte. Die Fluggäste seien nicht aus betrieblichen Gründen geflogen, vielmehr habe der Arzt den Lehrkräften einen persönlichen Gefallen erweisen wollen. Werde eine Reise aus privaten und betrieblichen Gründen unternommen, komme es darauf an, welches Motiv im Vordergrund stehe. Entstünden aber, wie hier, auf einer privat veranlassten Reise erhebliche Unfallkosten, seien diese nicht als Be-triebsausgaben anzuerkennen.
Urteil des Bundes...

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