- Ratgeber
- Bei Leerstand in Miethäusern
Erhebliche Steigerung der Heizkosten
Im Ratgeber Nr. 733 vom 1. März wurde erläutert, warum die wenigen Mieter, eines fast leergeräumten Wohnblocks plötzlich viel zu hohe Heizkosten zu tragen haben. Auch wir haben unter ähnlichen Umständen die gleichen Erfahrungen gemacht. Der Preisfaktor pro Einheit erhöhte sich um 71 Prozent. Nach unserem Widerspruch wurde darauf verwiesen, dass die höheren Heizkosten ordnungsgemäß auf die Mieter umgelegt worden sind. Aber die Hauptursache für die Kostenexplosion liegt doch im Leerstand und nicht im etwas erhöhten Heizenergieverbrauch der restlichen Mieter. Müsste nicht nach anderen Alternativen der Heizkostenabrechnung gesucht werden?
Joachim M., Dresden
Das schwer verständliche Problem der großen Kostensteigerung für Heizung und Warmwasser in Wohnungen mit Fernheizung betrifft nicht nur die restlichen Mieter in Abrisshäusern, sondern alle Mieter, die in Häusern mit hohem Leerstand wohnen. Deren höherer Energieverbrauch, wegen der ihre Wohnung umgebenden kalten Wände und der andauernden Erhöhung der Energiepreise, sind nicht die Hauptursache für die Kostenexplosion, wie unser Leser richtig feststellt. Je größer der Leerstand, je rückläufiger der Heizenergieverbrauch für ein oder mehrere Häuser (wenn sie eine Abrechnungseinheit bilden), desto höher der Anteil der teuren Grundkosten, die in den Wärmelieferpreisen enthalten sind, während der Anteil der Verbrauchskosten gleichzeitig geringer wird. Im eingangs erwähnten Ratgeber hatten wir diese Zusammenhänge ausführlich erläutert.
Es bedarf dringend einer Veränderung der Abrechnungsregelung im § 7 der Heizkostenverordnung, um zu sichern, dass Mieter in Häusern mit Leerstand, bei vergleichbarem Verbrauch, keine höheren Heizkosten zu zahlen haben als Mieter in annähernd vollbewohnten Häusern. Das Problem ist in Fachkreisen wie auch im zuständigen Ministerium bekannt. Wann eine Änderung zu erwarten ist, wissen wir nicht. Doch im Energieeinsparungsgesetz heißt es in § 3 a Nr. 2, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird. Also Nutzer haben die Kosten ihres Verbrauchs einschließlich der dazugehörenden Nebenkosten zu tragen.
Hier aber noch eine Überlegung dafür, mit welchen Argumenten Mieter den extrem hohen Kosten widersprechen können: Vermieter müssen sich von so betroffenen Mietern sagen lassen, dass es für sie nicht genügt, sich formell auf die Heizkostenverordnung zu berufen, denn sie verletzen ihre Pflichten aus der Gewährleistung (§ 535 BGB), wenn sie weit überhöhte Heizkosten infolge von Leerstand abrechnen, die in dieser Höhe bei Anmietung der Wohnung nicht voraussehbar waren. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass ohne gleichzeitigen Mehrverbrauch, die Kosten um das Vielfache steigen können. Es ist ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 560 Abs. 5 BGB, wenn bei der Abrechnung der Heizkosten das Mehrfache gefordert wird, ohne dass die Mieter dies verursacht haben.
Es gehört doch eigentlich zum Vermieterrisiko, für Heizkosten einzustehen, die durch Leerstand und den inzwischen nicht mehr brauchbaren Abrechnungsmodus verursacht werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur für Interessenten: Broschüre der WEN Consulting GmbH - Büro für wirtschaftliche Energienutzung, (Stand November 2004), Bühringstr. 12 in 13086 Berlin. Tel. 030 - 42161580. Titel: »Wohnungsleerstand - Rückbau - Abriss - Wärmeversorgung unter den Bedingungen des Stadtumbaus Ost. Eine Problemdarstellung mit Lösungsansätzen für Wohnungsunternehmen, Wärmelieferer und Kommunen.«Im Ratgeber Nr. 733 vom 1. März wurde erläutert, warum die wenigen Mieter, eines fast leergeräumten Wohnblocks plötzlich viel zu hohe Heizkosten zu tragen haben. Auch wir haben unter ähnlichen Umständen die gleichen Erfahrungen gemacht. Der Preisfaktor pro Einheit erhöhte sich um 71 Prozent. Nach unserem Widerspruch wurde darauf verwiesen, dass die höheren Heizkosten ordnungsgemäß auf die Mieter umgelegt worden sind. Aber die Hauptursache für die Kostenexplosion liegt doch im Leerstand und nicht im etwas erhöhten Heizenergieverbrauch der restlichen Mieter. Müsste nicht nach anderen Alternativen der Heizkostenabrechnung gesucht werden?
Joachim M., Dresden
Das schwer verständliche Problem der großen Kostensteigerung für Heizung und Warmwasser in Wohnungen mit Fernheizung betrifft nicht nur die restlichen Mieter in Abrisshäusern, sondern alle Mieter, die in Häusern mit hohem Leerstand wohnen. Deren höherer Energieverbrauch, wegen der ihre Wohnung umgebenden kalten Wände und der andauernden Erhöhung der Energiepreise, sind nicht die Hauptursache für die Kostenexplosion, wie unser Leser richtig feststellt. Je größer der Leerstand, je rückläufiger der Heizenergieverbrauch für ein oder mehrere Häuser (wenn sie eine Abrechnungseinheit bilden), desto höher der Anteil der teuren Grundkosten, die in den Wärmelieferpreisen enthalten sind, während der Anteil der Verbrauchskosten gleichzeitig geringer wird. Im eingangs erwähnten Ratgeber hatten wir diese Zusammenhänge ausführlich erläutert.
Es bedarf dringend einer Veränderung der Abrechnungsregelung im § 7 der Heizkostenverordnung, um zu sichern, dass Mieter in Häusern mit Leerstand, bei vergleichbarem Verbrauch, keine höheren Heizkosten zu zahlen haben als Mieter in annähernd vollbewohnten Häusern. Das Problem ist in Fachkreisen wie auch im zuständigen Ministerium bekannt. Wann eine Änderung zu erwarten ist, wissen wir nicht. Doch im Energieeinsparungsgesetz heißt es in § 3 a Nr. 2, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird. Also Nutzer haben die Kosten ihres Verbrauchs einschließlich der dazugehörenden Nebenkosten zu tragen.
Hier aber noch eine Überlegung dafür, mit welchen Argumenten Mieter den extrem hohen Kosten widersprechen können: Vermieter müssen sich von so betroffenen Mietern sagen lassen, dass es für sie nicht genügt, sich formell auf die Heizkostenverordnung zu berufen, denn sie verletzen ihre Pflichten aus der Gewährleistung (§ 535 BGB), wenn sie weit überhöhte Heizkosten infolge von Leerstand abrechnen, die in dieser Höhe bei Anmietung der Wohnung nicht voraussehbar waren. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass ohne gleichzeitigen Mehrverbrauch, die Kosten um das Vielfache steigen können. Es ist ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 560 Abs. 5 BGB, wenn bei der Abrechnung der Heizkosten das Mehrfache gefordert wird, ohne dass die Mieter dies verursacht haben.
Es gehört doch eigentlich zum Vermieterrisiko, für Heizkosten einzustehen, die durch Leerstand und den inzwischen nicht mehr brauchbaren Abrechnungsmodus verursacht werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur für Interessenten: Broschüre der WEN Consulting GmbH - Büro für wirtschaftliche Energienutzung, (Stand November 2004), Bühringstr. 12 in 13086 Berlin. Tel. 030 - 42161580. Titel: »Wohnungsleerstand - Rückbau - Abriss - Wärmeversorgung unter den Bedingungen des Stadtumbaus Ost. Eine Problemdarstellung mit Lösungsansätzen für Wohnungsunternehmen, Wärmelieferer und Kommunen.«
Joachim M., Dresden
Das schwer verständliche Problem der großen Kostensteigerung für Heizung und Warmwasser in Wohnungen mit Fernheizung betrifft nicht nur die restlichen Mieter in Abrisshäusern, sondern alle Mieter, die in Häusern mit hohem Leerstand wohnen. Deren höherer Energieverbrauch, wegen der ihre Wohnung umgebenden kalten Wände und der andauernden Erhöhung der Energiepreise, sind nicht die Hauptursache für die Kostenexplosion, wie unser Leser richtig feststellt. Je größer der Leerstand, je rückläufiger der Heizenergieverbrauch für ein oder mehrere Häuser (wenn sie eine Abrechnungseinheit bilden), desto höher der Anteil der teuren Grundkosten, die in den Wärmelieferpreisen enthalten sind, während der Anteil der Verbrauchskosten gleichzeitig geringer wird. Im eingangs erwähnten Ratgeber hatten wir diese Zusammenhänge ausführlich erläutert.
Es bedarf dringend einer Veränderung der Abrechnungsregelung im § 7 der Heizkostenverordnung, um zu sichern, dass Mieter in Häusern mit Leerstand, bei vergleichbarem Verbrauch, keine höheren Heizkosten zu zahlen haben als Mieter in annähernd vollbewohnten Häusern. Das Problem ist in Fachkreisen wie auch im zuständigen Ministerium bekannt. Wann eine Änderung zu erwarten ist, wissen wir nicht. Doch im Energieeinsparungsgesetz heißt es in § 3 a Nr. 2, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird. Also Nutzer haben die Kosten ihres Verbrauchs einschließlich der dazugehörenden Nebenkosten zu tragen.
Hier aber noch eine Überlegung dafür, mit welchen Argumenten Mieter den extrem hohen Kosten widersprechen können: Vermieter müssen sich von so betroffenen Mietern sagen lassen, dass es für sie nicht genügt, sich formell auf die Heizkostenverordnung zu berufen, denn sie verletzen ihre Pflichten aus der Gewährleistung (§ 535 BGB), wenn sie weit überhöhte Heizkosten infolge von Leerstand abrechnen, die in dieser Höhe bei Anmietung der Wohnung nicht voraussehbar waren. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass ohne gleichzeitigen Mehrverbrauch, die Kosten um das Vielfache steigen können. Es ist ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 560 Abs. 5 BGB, wenn bei der Abrechnung der Heizkosten das Mehrfache gefordert wird, ohne dass die Mieter dies verursacht haben.
Es gehört doch eigentlich zum Vermieterrisiko, für Heizkosten einzustehen, die durch Leerstand und den inzwischen nicht mehr brauchbaren Abrechnungsmodus verursacht werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur für Interessenten: Broschüre der WEN Consulting GmbH - Büro für wirtschaftliche Energienutzung, (Stand November 2004), Bühringstr. 12 in 13086 Berlin. Tel. 030 - 42161580. Titel: »Wohnungsleerstand - Rückbau - Abriss - Wärmeversorgung unter den Bedingungen des Stadtumbaus Ost. Eine Problemdarstellung mit Lösungsansätzen für Wohnungsunternehmen, Wärmelieferer und Kommunen.«Im Ratgeber Nr. 733 vom 1. März wurde erläutert, warum die wenigen Mieter, eines fast leergeräumten Wohnblocks plötzlich viel zu hohe Heizkosten zu tragen haben. Auch wir haben unter ähnlichen Umständen die gleichen Erfahrungen gemacht. Der Preisfaktor pro Einheit erhöhte sich um 71 Prozent. Nach unserem Widerspruch wurde darauf verwiesen, dass die höheren Heizkosten ordnungsgemäß auf die Mieter umgelegt worden sind. Aber die Hauptursache für die Kostenexplosion liegt doch im Leerstand und nicht im etwas erhöhten Heizenergieverbrauch der restlichen Mieter. Müsste nicht nach anderen Alternativen der Heizkostenabrechnung gesucht werden?
Joachim M., Dresden
Das schwer verständliche Problem der großen Kostensteigerung für Heizung und Warmwasser in Wohnungen mit Fernheizung betrifft nicht nur die restlichen Mieter in Abrisshäusern, sondern alle Mieter, die in Häusern mit hohem Leerstand wohnen. Deren höherer Energieverbrauch, wegen der ihre Wohnung umgebenden kalten Wände und der andauernden Erhöhung der Energiepreise, sind nicht die Hauptursache für die Kostenexplosion, wie unser Leser richtig feststellt. Je größer der Leerstand, je rückläufiger der Heizenergieverbrauch für ein oder mehrere Häuser (wenn sie eine Abrechnungseinheit bilden), desto höher der Anteil der teuren Grundkosten, die in den Wärmelieferpreisen enthalten sind, während der Anteil der Verbrauchskosten gleichzeitig geringer wird. Im eingangs erwähnten Ratgeber hatten wir diese Zusammenhänge ausführlich erläutert.
Es bedarf dringend einer Veränderung der Abrechnungsregelung im § 7 der Heizkostenverordnung, um zu sichern, dass Mieter in Häusern mit Leerstand, bei vergleichbarem Verbrauch, keine höheren Heizkosten zu zahlen haben als Mieter in annähernd vollbewohnten Häusern. Das Problem ist in Fachkreisen wie auch im zuständigen Ministerium bekannt. Wann eine Änderung zu erwarten ist, wissen wir nicht. Doch im Energieeinsparungsgesetz heißt es in § 3 a Nr. 2, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird. Also Nutzer haben die Kosten ihres Verbrauchs einschließlich der dazugehörenden Nebenkosten zu tragen.
Hier aber noch eine Überlegung dafür, mit welchen Argumenten Mieter den extrem hohen Kosten widersprechen können: Vermieter müssen sich von so betroffenen Mietern sagen lassen, dass es für sie nicht genügt, sich formell auf die Heizkostenverordnung zu berufen, denn sie verletzen ihre Pflichten aus der Gewährleistung (§ 535 BGB), wenn sie weit überhöhte Heizkosten infolge von Leerstand abrechnen, die in dieser Höhe bei Anmietung der Wohnung nicht voraussehbar waren. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass ohne gleichzeitigen Mehrverbrauch, die Kosten um das Vielfache steigen können. Es ist ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 560 Abs. 5 BGB, wenn bei der Abrechnung der Heizkosten das Mehrfache gefordert wird, ohne dass die Mieter dies verursacht haben.
Es gehört doch eigentlich zum Vermieterrisiko, für Heizkosten einzustehen, die durch Leerstand und den inzwischen nicht mehr brauchbaren Abrechnungsmodus verursacht werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur für Interessenten: Broschüre der WEN Consulting GmbH - Büro für wirtschaftliche Energienutzung, (Stand November 2004), Bühringstr. 12 in 13086 Berlin. Tel. 030 - 42161580. Titel: »Wohnungsleerstand - Rückbau - Abriss - Wärmeversorgung unter den Bedingungen des Stadtumbaus Ost. Eine Problemdarstellung mit Lösungsansätzen für Wohnungsunternehmen, Wärmelieferer und Kommunen.«
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