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Ab Oktober neue Rechtslage
Durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz hatte der Gesetzgeber 1992 besondere Vor Schriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§11 bis 16 EGBGB) eingefügt. Betroffen waren hiervon Grundstücke, die am 15. März 1990 im Grundbuch mit einem Bodenreformvermerk gekennzeichnet waren. Auch wenn der Vermerk später gelöscht wurde, unterliegt das Grundstück weiterhin diesen Vorschriften. Mit d...
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