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Urlaubsjahr grundsätzlich gleich Kalenderjahr
Grundsatzlich ist das Ur laubsjahr das Kalender jähr. Doch gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz ist eine Übertragung des Urlaubs in das kommende Jahr in dringenden Ausnahmefällen zulässig. Der Urlaub oder Restur laub muss allerdings in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gewährt und genommen werden. Ist tariflich oder durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber keine Verlängerung des Über tragu...
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