Wann gilt ein Unfall auf der Dienstreise als Arbeitsunfall?

Arbeitnehmer genießen bei einem Unfall im Arbeitsprozess einen besonderen Versicherungsschutz. Zu den als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannten Unfällen zählen nach dem Sozialgesetzbuch VII auch Unfälle, die sich während einer Dienst- oder Geschäftsreise ereignen.
Ob und wann solche Unfälle als Arbeits- bzw. Wegeunfälle anerkannt werden, unterliegt bestimmten durch Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten Grundsätzen. Dabei sind jeweils die differenzierten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Unfall auf dem Hin- und Rückweg zum und vom Auftragsort: Bei Dienst- und Geschäftsreisen unterliegen sowohl die Wege zum und vom Auftragsort als auch die Wege am Auftragsort zum und vom Auftragsadressaten bzw. zum und vom Hotel dem Unfallversicherungsschutz. Für die Wegstrecken gelten die gleichen Grundsätze wie für Wegeunfälle, also für Unfälle, die sich beim Zurücklegen der täglichen Hin- und Rückfahrten zwischen Betrieb und Wohnung des Arbeitnehmers ereignen.
Wesentliche Voraussetzung ist, dass zwischen dem zurückgelegten Weg und der Arbeitstätigkeit ein »innerer Zusammenhang« besteht. Versichert ist der direkte Weg des Arbeitnehmers zwischen Wohnort und Auftragsort. Ausschlaggebend für die Auswahl der Wegstrecke muss die günstigste Art der Erreichung des Auftragsortes und der Rückkehr zum Wohnort sein, wobei z. B. ein Ausweichen von der erfahrungsgemäß vom Stau besonders bedrohten Wegstrecke zulässig ist.

Welches Verkehrsmittel ist zu benutzten? Das Benutzen des geeigneten Verkehrsmittels zum Aufsuchen des Auftragsortes wird in der Regel mit dem Arbeitgeber abgestimmt, schließt aber nicht die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers aus. So haben Dienstreisende auch dann einen Unfallversicherungsschutz, wenn die Fahrt mit dem eigenen Pkw angetreten wird und der Arbeitgeber nur die Kosten für eine Bahnfahrt ersetzt. Vorbereitungshandlungen für den Antritt einer Dienst- oder Geschäftsreise, so z. B. der Fahrkartenkauf oder die Gepäckaufgabe, genießen ebenfalls einen Unfallversicherungsschutz, da sie auf einem unmittelbaren Geschäftsinteresse basieren.

Versicherung während des Aufenthaltes am Auftragsort: Versichert sind Wege zum oder vom Hotel oder Restaurant. Dabei muss der Dienstreisende nicht unbedingt an dem Ort übernachten, an dem er seinen Reiseauftrag auszuführen hat. Das wird in der Regel z. B. dann der Fall sein, wenn die Hotels in der Auftragsstadt wegen einer Großveranstaltung (Messe) ausgebucht sind. Auch Kundenbesuche am Auftragsort, die Teilnahme an Besprechungen, Messe- oder Kongressbesuche sind mitversichert. Nicht versichert ist dagegen der direkte Hotelaufenthalt, es sei denn, dass besondere Gefahren zu dem Unfall geführt haben.

Private Tätigkeiten sind nicht unfallversichert: Nach Rechtsprechung und Literatur kann die Nahrungsaufnahme am Auftragsort nicht als eine betriebliche Tätigkeit angesehen werden, da sie in erster Linie dem persönlichen Wohl des Dienstreisenden dient. Dabei ist es unerheblich, wo die Nahrungsaufnahme erfolgt. Wird das Essen außerhalb der Übernachtungsstätte eingenommen, so ist der Weg dorthin zwar unfallversichert, mit dem Durchschreiten der Außentür der Gaststätte endet jedoch der Unfallversicherungsschutz.
Der Rechtsprechung folgend zählen weiterhin zu den privaten, nicht versicherten Betätigungen am Auftragsort des Dienstreisenden: Stadtbesichtigungen, Museums-, Kino- oder Theaterbesuche, Baraufenthalte, Privatbesuche bei Verwandten, Freunden oder Bekannten, Spaziergänge in der Freizeit usw. Ebenso zählen dazu Sauna- oder Schwimmbadbesuche und sonstige sportliche Betätigungen. Nicht geschützt ist auch der Weg zu einem abendlichen gesellschaftlichen Beisammensein, auch wenn dies mit Geschäftspartnern erfolgt.
Zu beachten ist ferner, dass für den Unfallschutz auf der Wegstrecke die gleichen Regelungen wie für den Weg zum und vom Betrieb gelten. So führt eine erhebliche Unterbrechung des Weges, der zum bzw. vom Auftragsort führt, zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes.
Gleiches gilt, wenn die Fahrt erheblich vorverlegt oder die Rückreise verspätet angetreten wird.
Zu berücksichtigen ist: Einzelfälle müssen sich nicht immer mit den grundsätzlichen, also allgemeinen Aussagen decken. Daher ist eine Beratung mit dem Arbeitgeber bzw. Versicherungsträger vor Antritt einer Dienst- oder Geschäfts...

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