Ohne Gehörschutz in der »Röhre«?

Ein Münchner wurde wegen Nackenproblemen in einer radiologischen Praxis im Magnetresonanztomographen (MRT) untersucht. Eine Praxishelferin hatte ihm vorher mitgeteilt, dass das Gerät aus technischen Gründen laute Klopfgeräusche von sich gebe, und ihm einen Gehörschutz angeboten. Das hielt der Patient jedoch für überflüssig, er ließ sich »ohne« in die Röhre schieben. Doch nach der 15-minütigen Untersuchung pfiff und brauste es in seinem Kopf. Das Ohrensausen ging auch danach nicht mehr weg: Diagnose Tinnitus.
Der Patient warf dem Praxisinhaber vor, ihn nicht über das Risiko von Gehörschäden informiert zu haben. Ohne Gehörschutz dürfe man die MRT-Untersuchung gar nicht durchführen. Der Radiologe bestritt dagegen jeden Zusammenhang zwischen Untersuchung und Tinnitus. Das Landgericht München I arbeitete gründlich, setzte sich mit fünf Sachverständigengutachten auseinander und lehnte dann die Schadenersatzklage des Patienten ab.
Ein technisches Gutachten sei zu dem Resultat gekommen, dass der Schalldruck im MRT nur 85 dB (A) betrage, so die Richter. Bei dieser Lautstärke könne eine Behandlung von knapp 15 Minuten nach Ansicht aller Sachverständigen keinen Gehörschaden bewirken. Demnach stelle eine Untersuchung im MRT ohne Gehörschutz keinen Fehler dar.
Wer objektiv nicht erforderliche Schutzmaßnahmen unterlasse, leiste sich keinen Behandlungsfehler. Über ein Risiko, das nach Aussage der Sachverständigen nicht bestehe, müssten Ärzte die Patienten auch nicht aufklären. (Der Patient hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.)
Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 2006 - 9 O 14241/01 

Gestresster Geschäftsführer
berufsunfähig?
Der geschäftsführende Gesellschafter einer Klimaanlagen- und Heizungsbaufirma fühlte sich gestresst und überfordert. Ständig war er in ärztlicher Behandlung, obwohl keine organische Ursache für seine Probleme ge-funden wurde. Schon lange versuchte der Mann, »es ruhiger laufen zu lassen«. Er zog nach Ungarn um und schaute nur noch einmal im Monat im Be-trieb »nach dem Rechten«. Schließlich verkaufte er die Firma und wandte sich an seine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Mit deren Hilfe ein stressfreies Leben zu führen, gelang dem Unternehmer freilich nicht: Denn das Oberlandesgericht Saarbrücken wies seine Klage ab. Nach den Feststellungen einer psychiatrischen Sachverständigen litt der Mann an psychischen Störungen, die sich zum Teil auch im Herz- und Kreislaufsystem bemerkbar machten. Dass er Beschwerden nur vorschwindelte, schloss die Gutachterin aus. Der Versicherungsnehmer konnte jedoch nicht nachweisen, dass ihn das psychische Leiden dauerhaft daran hinderte, seinen Beruf auszuüben. Wann und wie stark es auftrat, hing laut Gutachten von diversen »Stressoren« beruflicher oder privater Art ab.
Als Unternehmer müsste es ihm doch möglich sein, sie durch gute Organisation des Tagesablaufs zu vermeiden, hielten ihm die Richter vor. Er müsse eben den Arbeitstag an seine gesundheitliche Verfassung anpassen und Aufgaben delegieren, die nicht zwingend an seine Person gebunden seien. Wenn er das nicht schaffe, müsse dafür nicht die Berufsunfähigkeitsversicherung einstehen: Sie versichere »die beruflichen Folgen des Leidens an der Gesundheit, nicht aber die gesundheitlichen Folgen des Leidens am Beruf«.
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13. April 2005 - 5 U 842/01-67 

Kleine Brüste
sind keine Krankheit
Frauen, die psychisch unter einem kleinen Busen leiden, haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Brustvergrößerung. »Kleine Brüste sind keine Krankheit«, entschied das Hessische Landessozialgericht. Nach Auffassung der Richter liegt eine Krankheit nur dann vor, wenn entweder Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder eine anatomische Abweichung von der Norm entstellend wirkt. Für eine »Entstellung« sei aber nicht das subjektive Empfinden maßgebend, sondern die Rechtsprechung. Danach mache es eine Entstellung schwer oder unmöglich, sich frei und unbefangen unter seinen Mitmenschen zu bewegen, weil er ständig alle Blicke auf sich zieht.
Urteil des Hessis...

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