Der Streit über Mehrfachbefristungen

Landesarbeitsgericht widersetzt sich Rechtsprechung des BAG

Bei Arbeitnehmern, die zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet eingestellt wurden, sind weitere grundlose Befristungen nicht möglich. Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem Urteil vom 26. September 2013 (Az. 6 Sa 28/13) - und wandte sich damit gegen die anderslautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27. August 2007 bis 30. November 2007 und wieder vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011, verlängert bis 31. Mai 2012 und noch einmal verlängert bis 31. Januar 2013 beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Tatbestandsmerkmal »bereits zuvor« in seiner neueren Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist ...


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