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Ein juristischer Taschenspielertrick
Über das Recht auf Heimat und das Gewinninteresse an einem Braunkohletagebau
nd: Märkische Grüne und märkische Umweltorganisationen haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum rheinischen Braunkohlenrevier Garzweiler II als Sieg ihrer Sache gefeiert, obwohl die Richter ein Recht auf Heimat - anders als erhofft - nicht bestätigt haben. Wie schätzen Sie die Situation ein?
Nešković: Einerseits ist das Urteil für die Tagebaugegner ein Erfolg. Es hat ihnen neue rechtliche Munition geliefert und insbesondere ihren Rechtsschutz gestärkt. So hat ein Beschwerdeführer, dem ein Grundstück zugunsten des Tagebaus enteignet worden war, in vollem Umfang Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche behördliche und gerichtliche Entscheidungen, die diesen Enteignungsakt für verfassungsgemäß hielten, kassiert und für verfassungswidrig erklärt. Andererseits ist die Schlacht noch nicht gewonnen, weil das Bundesverfassungsgericht der Abbaggerung von Dörfern nicht endgültig einen verfassungsrechtlichen Riegel vorgeschoben hat. Mit anderen Worten: Die Tagebaugegner haben gewonnen, aber noch nicht gesiegt.
Warum erkannte das Gericht ein Recht auf Heimat nicht an? Sie und die Anwälte der Kohlegegner waren doch vorher so zuversichtlich!
Ich habe mit guten Gründen gehofft, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage wieder herstellt, die vor 1937 bestand. Danach durften keine Dörfer für Tagebaue abgebaggert werden. Erst die Nationalsozialisten haben dieses Verbot aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht hätte Geschichte schreiben können, wenn es Zwangsumsiedlungen zugunsten neuer Tagebaue verfassungsrechtlich verboten hätte.
Davon abgesehen: Die in Ihrer Frage enthaltene Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe ein Recht auf Heimat nicht anerkannt, beruht auf einer unzutreffenden Verkürzung des rechtlich sehr komplizierten Gedankengangs des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass das in Artikel 11 des Grundgesetzes enthaltene Recht auf Freizügigkeit grundsätzlich auch vor erzwungenen Umsiedlungen schützt. Insoweit erkennt das Gericht also ein Recht auf Heimat an. Es hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass das Recht auf Freizügigkeit nicht dazu berechtigt, an Orten im Bundesgebiet zu bleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegen stehen. Eine überzeugende Begründung für diese Auffassung bleibt das Gericht schuldig. Im Wortlaut der Verfassung findet diese Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit jedenfalls keine Stütze.
Es ist juristisch schon ein fast genial zu nennender Taschenspielertrick, bei Zwangsumsiedlungen, die im Bodenrecht wurzeln, einfach zu behaupten, sie werden nicht über das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 des Grundgesetzes geschützt. Mit dieser Behauptung entzieht das Bundesverfassungsgericht den Menschen, die von bodenrechtlichen Zwangsumsiedlungen betroffen sind, den Schutz des Artikels 11 und schützt sie nur noch über den Artikel 14 des Grundgesetzes. Der verfassungsmäßige Schutz im Rahmen des Artikels 14 ist jedoch deutlich geringer. So dient die trickreiche Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts nicht den von Zwangsumsiedlung betroffenen Menschen, sondern letztlich den Gewinninteressen der großen Energiekonzerne.
Wie bewerten Sie das?
Die Personalauswahl bei den obersten Bundesgerichten und insbesondere beim Bundesverfassungsgericht wäre ein eigenes Interview wert. Deswegen hier ganz kurz: Ronald Reagan hat einmal gesagt, die richtige Wahl eines Richters zum obersten Gerichtshof ersetzt zwanzig Jahre Kongressarbeit. Damit ist alles zur politischen Bedeutung der Richterwahl gesagt. Selbstverständlich hätten andere Richterinnen und Richter auch zu einem anderen Ergebnis gelangen können.
Inwiefern ist das Urteil ein Erfolg, wo doch weiterhin Anwohner wegen der Braunkohle zwangsweise umgesiedelt werden dürfen?
Zunächst wird der Rechtsschutz für die von Zwangsumsiedlung Betroffenen deutlich gestärkt, weil er nicht erst dann einsetzt, wenn die Bagger im Anrollen sind. Auch entfalten die Abwägungsüberlegungen im Planverfahren keine Bindungswirkung für Abwägungspflichten im konkreten Enteignungsverfahren. Schließlich ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch eine deutliche verfassungsrechtliche Kritik am Berggesetz zu entnehmen.
Dieses Gesetz ist ein reines Lobbyistengesetz zugunsten derjenigen, die Bodenschätze gewinnen wollen. Das Bundesverfassungsgericht übt deswegen auch heftige Kritik an den viel zu weit gefassten Gesetzesformulierungen. Insbesondere werden die Interessen der von Umsiedlung betroffenen Menschen im Bergrecht verfassungsrechtlich nicht ausreichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber darf sich nicht länger vor der Entscheidung drücken, diese Interessen zu benennen und zu gewichten. Insoweit hat das Verfassungsgericht nicht nur den Zeigefinger erhoben, sondern dem Gesetzgeber die Faust gezeigt.
Welche Konsequenzen hat das Urteil Ihrer Ansicht nach?
Ich sehe eine deutliche Aufforderung an die Behörden, die Rechte der von Braunkohletagebauen Betroffenen ernster zu nehmen. Gewinne von Energieunternehmen rechtfertigen keine Enteignungen. Zwar erkennt das Bundesverfassungsgericht an, dass die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen Enteignungen rechtfertigen kann.
Das kann jedoch nicht dann gelten, wenn ein erheblicher Teil der Energie, die über die Braunkohleverstromung gewonnen wird, ins Ausland exportiert wird. Solange Vattenfall dies aber macht, sind Enteignungen für neue Tagebaue verfassungswidrig. Außerdem macht die Entscheidung des Gerichts deutlich, dass den sozialen und psychischen Folgen, die mit dem Verlust von Heimat verbunden sind, zukünftig ein höheres Gewicht beizumessen ist. Studien belegen, dass der Verlust der Heimat ähnlich empfunden wird wie der Tod von Angehörigen oder engen Freunden.
Die gesundheitlichen Folgen hierzu sind zum Beispiel für den neuen Tagebau Welzow II noch gar nicht untersucht. Solche Folgewirkungen müssen jedoch bei der Entscheidung über Enteignungen zugunsten eines Tagebaus im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt werden.
Das klingt doch aber alles danach, als ließe sich der Aufschluss neuer Tagebaue zwar verzögern, nicht jedoch verhindern?
Das stimmt so nicht. Ich sagte es bereits: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt kein endgültiges Stoppsignal für neue Tagebaue. Es gibt aber auch kein grünes Licht für solche Vorhaben. Die Menschen müssen also weiter um ihre Heimat kämpfen. Dieser Kampf ist jedoch nicht aussichtslos - im Gegenteil: Das Gericht hat die Bewaffnung der Tagebaugegner für diesen Kampf verbessert.
Die Gemeinsame Landesplanungsbehörde Berlin-Brandenburg versichert, sie werde das Urteil zu Garzweiler II bei ihrem bevorstehenden Entschluss über den Niederlausitzer Braunkohletagebau Welzow-Süd II berücksichtigen. Genügt Ihnen dieses Versprechen?
Nein. Das Urteil einfach nur in die Entscheidungsfindung einzubeziehen genügt nicht. Die öffentliche Erörterung der Erweiterung des Tagebaus, die wenige Tage vor dem Urteil in der Messe Cottbus stattgefunden hat, muss angesichts des Urteils wiederholt werden. Sonst läuft die Landesplanungsbehörde Gefahr, dass der entsprechende Braunkohleplan zu Welzow-Süd II schon wegen dieses Verfahrensfehlers rechtswidrig ist.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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