Bisher keine eindeutige Rechtsprechung

Der »digitale Nachlass«

Viele unserer Aktivitäten haben sich ins Internet verlagert. Wir kaufen online ein, buchen Reisen im Netz, tätigen Bankgeschäfte mit Passwörtern im Internet. Die Kommunikation läuft über E-Mail-Accounts und Providerverträge. Wir haben im WorldWideWeb diverse Konten und Accounts eingerichtet, zu denen nur wir Zugang haben. Dazu kommen Facebook, Google, Xing oder Youtube. Die hinterlegten Inhalte, seien es Dokumente oder Fotos, greifen tief in unsere Privatsphäre ein.

Doch was passiert, wenn der Kontoinhaber verstirbt? Wer erhält den digitalen Nachlass? Und auf welche Weise werden die Passwörter zugänglich gemacht? Darüber informiert die Notarkammer Berlin:

Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen zum Beispiel in Bezug auf die Passwörter auf die Erben des verstorbenen Internetnutzers über (§ 1922 BGB).

Häufig jedoch bereiten die Geschäftsbedingungen der Provider Probleme bei der Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen. Erschwerend kommt hinzu, dass in nicht wenigen Fällen die Rechte in Amerika durchzusetzen sind. Beispielsweise ist das Vorhaben, den Google-Account eines Verstorbenen zu sichten und löschen zu lassen, mit allerhand Fallstricken verbund...


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