Nach BFH-Urteil gilt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Bei Frühstücksleistungen für Hotelgäste

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern, auch wenn der Hotelier die »Übernachtung mit Frühstück« zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (sogenannter Regelsteuersatz) auf sieben Prozent für »die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.

Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, a...


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