Gemeinschaftseigentum und Hausschenkungen
Höchstrichterliche Urteile
Die Türen zu den Wohnungen einer Wohneigentumsanlage gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum.
Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25. Oktober 2013, Az.: V ZR 212/12 entschieden. In der Gestaltung der Türen sind also die einzelnen Eigentümer daher nicht frei, sondern sie müssen sich vielmehr den Beschlüssen der Eigentümerversammlung unterordnen.
Im entschiedenen Fall wollte eine Wohnungseigentümerin einen Beschluss der Eigentümerversammlung für nichtig erklären lassen, im Rahmen dessen die Gestaltung ihrer Wohnungstür festgelegt worden war. Sie betrachtete die Tür als zu ihrem Sondereigentum gehörend.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Diese Türen stünden räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang. Sie ...
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