Mehdorn gegen Mehdorn: Richter rät zum Vergleich
Die Chancen von Air Berlin auf Schadenersatz wegen der geplatzten BER-Eröffnung stehen schlecht
Die Chancen von Air Berlin, von der Flughafengesellschaft FBB Schadenersatz zu erhalten, stehen schlecht. Das machte am Mittwoch der Vorsitzende Richter der 4. Zivilkammer am Landgericht Potsdam, Lothar Kühn, deutlich: Er bezweifelte zu Verhandlungsbeginn, dass zwischen Air Berlin und der Flughafengesellschaft FBB überhaupt ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Schließlich habe der Flughafen noch gar nicht existiert, weil die behördlichen Genehmigungen fehlten. Air Berlin klagt in dem Zivilprozess auf 48 Millionen Euro Schadenersatz wegen der geplatzten Eröffnung. Der Richter forderte die Streitenden auf, sich zu vergleichen.
Der jetzige Flughafenchef Hartmut Mehdorn hatte die Klage im November 2012 als damaliger Chef der Airline noch selbst eingereicht. Er erschien jedoch wie die Geschäftsführung der Airline nicht vor Gericht. Beide Seiten schickten ihre Anwälte.
Auch die Zuteilung von Slots für Air Berlin und die öffentlichen Ankündigungen zur Eröffnung des Flughafens begründeten kein Vertragsverhältnis, sagte der Richter. Kühn führte aber aus, dass durch Gespräche zwischen den streitenden Parteien möglicherweise ein Vorvertragsverhältnis begründet worden sei. Dann hätte die FBB warnen müssen, wenn es absehbar gewesen wäre, dass der geplante Eröffnungstermin 3. Juni 2012 nicht zu halten ist.
Das Gericht müsse dann bei einem Ortstermin auf der Flughafen-Baustelle klären, ob angesichts des Zustands des Airports erkennbar gewesen sein musste, dass es mit der Eröffnung nichts werde. »Das setzt allerdings voraus, dass sich der Zustand seit Juni 2012 nicht wesentlich verändert hat«, sagte Kühn. »Veröffentlichungen haben wir aber entnommen, dass sich seitdem dort nicht viel getan haben soll.«
Falls die FBB Air Berlin nicht rechtzeitig gewarnt habe, könne sie für einen Vertrauensschaden haftbar gemacht werden, sagte Kühn. Das betreffe aber nur einzelne Positionen wie etwa Umbuchungskosten oder Mieten für Büros. Für den Flugbetrieb habe Air Berlin aber alle genehmigten Slots auf dem Flughafen Tegel zur Verfügung gestellt bekommen, betonte der Richter. Auf Anregung des Gerichts erklärten sich beide Seiten zu Gesprächen über eine außergerichtliche Einigung bereit. Allerdings wollen sie vom Gericht zuvor klären lassen, welchen grundsätzlichen Anspruch auf Schadenersatz es gibt.
Die Vertreter der Airline machten geltend, dass Air Berlin Schönefeld als Drehkreuz nutzen wollte und dafür jahrelange Vorbereitung notwendig gewesen sei. Der Flughafen habe jedoch erst in letzter Minute die Eröffnung abgesagt. So sei noch am 7. Mai ein Hangar mit Vertretern der FBB eingeweiht worden, einen Tag später folgte die Absage. Dutzende Verhandlungen über Schadenersatz hätten anschließend kein Ergebnis gebracht.
Ein Vertreter des FBB erklärte eine mögliche außergerichtliche Einigung hänge vor allem von der Höhe des geforderten Schadenersatzes ab. Die exorbitanten Forderungen von Air Berlin seien nicht akzeptabel. Das Gericht vertagte den Termin, um beiden Seiten Gelegenheit zu schriftlichen Stellungnahmen zu geben. dpa/nd
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