Verfassungsgericht urteilte: Die Familie geht vor

Leiblicher Vater klagte

Die Familie geht vor. Leibliche Väter können ihre Vaterschaft daher nicht einklagen, wenn das Kind in einer anderen Familie lebt. Ein Umgangsrecht ist aber möglich, wie das Verfassungsgericht urteilte.

Leibliche Väter haben auch künftig nicht in jedem Fall Anspruch auf Anerkennung ihrer Vaterschaft. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden und die Klage eines Mannes aus Zwickau abgewiesen.

Wenn das Kind eine »sozial-familiäre Beziehung« zu seinem rechtlichen Vater habe, sei eine entsprechende Klage ausgeschlossen, entschieden die Richter in dem am 20. Dezember 2013 veröffentlichten Beschluss. Unter Um...


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