Unzureichende Angaben

Betriebskostenpauschale

Die Erhöhung einer Betriebskostenpauschale nach § 560 Abs. 1 BGB setzt neben der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung voraus, dass im Wege einer Differenzberechnung die alte und die neue Gesamtbelastung und der Verteilungsschlüssel der Betriebskosten angegeben wird.

Soweit, so gut. Nicht ausreichend ist es hierbei jedoch, auf die Durchschnittswerte für Betriebskosten in den jeweiligen Berliner Mietspiegeln Bezug zu nehmen, wie das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 220 C 32/13) feststellte

Das Erhöhungsschreiben müsse so abgefasst sein, dass der Zweck der Erläuterungspflicht des § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Mieter die Nachprüfung ohne vorherige Belegeinsicht zu ermöglichen, erreicht werde. Dabei sei insbesondere im Wege einer Differenzberechnung die alte und neue Gesamtbelastung ...


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