Neue Definitionen für Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbslosigkeit
Rechtshilfe für Bezieher von ALG I und II und für »Aufstocker«
Nachfolgend informieren wir über neue Regelungen, die vor einiger Zeit im Mitteilungsblatt »A-Info« der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen in Berlin veröffentlicht wurden.
Arbeitsunfähigkeit bei »Erwerbslosigkeit«Die Definitionen, wann Erwerbslose als arbeitsunfähig gelten, sind neu geregelt worden. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die »Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie« geändert. Der G-BA ist das oberste Gremium der Selbstverwaltung in der Krankenversicherung. Zukünftig ist die Definition von Arbeitsunfähigkeit (AU) unterschiedlich geregelt und hängt vom Status der Leistungsbezieher ab.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I) ändert sich nichts. ALG-I-Bezieher sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, die Arbeitsstunden in dem Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.
Wer also bereit ist, eine 40-Stunden-Vollzeitstelle anzunehmen, ist bereits arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt nur noch 39 Wochenstunden arbeiten kann. Maßstab sind allgemein »leichte Tätigkeiten« und nicht die zuletzt a...
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