Gericht setzt Jobcentern neue Grenze
Kündigung von Lebensversicherungen bei Hartz IV wird erschwert
Kassel. Hartz-IV-Betroffene dürfen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) nicht so leicht wie bislang zum Verkauf ihrer Lebensversicherungen gezwungen werden. So kann das Jobcenter die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung nicht allein von der Höhe der Verlustquote abhängig machen, entschied das BSG in seinem am Donnerstag in Kassel verkündeten Urteil. (AZ: B 14 AS 10/13 R)
Grundsätzlich müssen Hartz-IV-Betroffene ihr Vermögen für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Sie können jedoch auch Freibeträge - beispielsweise für ihre Altersvorsorge - beanspruchen. Bestehen Lebensversicherungen, ist deren vorzeitige Kündigung zumutbar. Allerdings darf diese nicht unwirtschaftlich und keine unzumutbare Härte sein.
Bislang ging das BSG davon aus, dass ein Verlust nach einer vorzeitigen Kündigung in Höhe von 12,9 Prozent für den Arbeitslosen zumutbar ist. Beträgt der Verlust dagegen 18,5 Prozent, kann das Jobcenter den Verkauf nicht verlangen. Im aktuell entschiedenen Rechtsstreit verfügte die Klägerin unter anderem über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 6493 Euro. Der Kreis Nordfriesland hielt dies für zumutbar, denn der Verlust betrage nur 16,71 Prozent.
Das BSG verwies das Verfahren nun an das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zurück und rückte damit von der bisherigen alleinigen Prozentbetrachtung zur Höhe des Verlustes ab.
Ob eine Lebensversicherung zu verwerten sei, hänge nicht nur von der Verlustquote, sondern auch von anderen Faktoren ab, entschieden die Kasseler Richter. So müssten etwa die Laufzeit der Versicherung, die Ablaufleistung oder auch Kündigungsfristen ebenfalls beachtet werden. epd/nd
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