Auch nach Kontaktabbruch muss der Sohn zahlen

Bundesgerichtshof zum Elternunterhalt

Eltern können den Kontakt zu ihren volljährigen Kindern grundsätzlich abbrechen, ohne deshalb im Alter Unterhaltsansprüche gegen sie zu verlieren.

Solch ein einseitiger Kontaktabbruch allein ist noch keine »vorsätzliche schwere Verfehlung«, die zum Verlust des sogenannten Elternunterhalts führt. So das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 12. Februar 2014 (Az. XII ZB 607/12), das rechtskräftig ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternunterhalt. Laut einer früheren Entscheidung verlieren Eltern diesen Anspruch, wenn sie den Kontakt zu minderjährigen Kindern abbrechen.

40 Jahre ohne Kontakt zu seinem enterbten Sohn

Im vorliegenden Fall hatte ein zuletzt pflegebedürftiger Vater aus Bremen 1972 den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen. Auch auf alle Annäherungsversuche des Sohnes reagiert er ablehnend. Der Vater bezog später ein geringe Rente und bestimmte in einem Testament, dass sein Sohn nur »den strengsten Pflichtteil« erhalten solle.

2008 war der Vater aus gesundheitlichen Gr...


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