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Haftungsrecht: Wer einen Trampelpfad duldet, muss für dessen Sicherheit sorgen

Wer die öffentliche Nutzung eines behelfsmäßigen, unbefestigten »Trampelpfades« auf seinem Gelände duldet, der muss für dessen Sicherheit sorgen. Der Umfang der Sicherungspflicht für einen solchen Schleichweg kann aber nicht strenger beurteilt werden, als der für vom Grundstückseigentümer eigens für berechtigte Nutzer angelegte Wege, entschied das Oberlandesgericht Jena in einem Urteil: Eine Frau ...

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