Gemeinsames Recht auch nach einem Zerwürfnis
Sorgerecht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte es ab, einer geschiedenen Mutter die Alleinsorge für ihre neun und elf Jahre alten Kinder zu übertragen (OLG-Urteil vom 21. Januar 2014. Az. 2 UF 39/13).
Maßstab und Ziel der gemeinsamen Verantwortung sei allein das Kindeswohl und nicht die Lösung persönlicher Konflikte der Eltern, begründete das OLG die Entscheidung. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht für die Kinder beantragt. Sie hatte das mit Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindsvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein Ausschluss von der elterlichen Sorge nicht gerechtfertigt. Der Mutter sei es zuzumuten, im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. epd/nd
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