Schatten im Gartenparadies?
Nachbarrecht
Auch junge Bäume oder Sträucher - nicht zu vergessen deren Wurzeln - werden mal groß. Ob sie dann geschnitten oder gar entfernt werden müssen, entscheidet das jeweilige Landesrecht, so D.A.S. Rechtsexpertin Michaela Wientek.
Gärtner sollten sich im Nachbarrechtsgesetz ihres Bundeslandes, bei Gemeinde oder Stadt nach den zulässigen Höhen für Bäume, Sträucher oder Hecken erkundigen. Einige Gesetze gewähren dem Nachbarn Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von allzu nahen und zu hohen Bäumen und Sträuchern. Grenzabstände sind in den meisten Ländern vorgeschrieben. Der Mindestabstand liegt etwa in Sachsen für über zwei Meter hohe Bäume oder Sträucher bei zwei Metern. Wer sich uneinsichtig zeigt, muss mit Klage rechnen. Zu Selbsthilfe darf der Nachbar aber nicht greifen.
In anderen Fällen ist das Recht zur Selbsthilfe jedoch ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen: Wenn nämlich über die Grenze wachsende Pflanzen die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen - eine Verschattung oder das Anheben von Gehwegplatten durch Wurzeln (§ 910 Abs. 1 Satz 1 BGB). Achtung: Abgeschnitten werden darf nur, was über den Zaun wächst - auf keinen Fall das Nachbargrundstück betreten. Zuvor muss dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist gesetzt werden, das Problem selbst zu beseitigen (Landgericht München I, Az. 15 S 7927/00). Zudem ist die kommunale Baumschutzverordnung zu beachten.
Übrigens: Auch hinter Sichtschutzzäunen dürfen Pflanzen oder Bäume nicht unbegrenzt wachsen: So entschied das Amtsgericht München (Az. 173 C 19258/09), dass Gehölze (zumindest in Bayern) auf die Höhe des Zaunes zurückgeschnitten werden müssen.
Eine Übersicht der Abstandsvorschriften der einzelnen Bundesländer bietet D.A.S. auf www.das.de/das/abstands vorschriften. D.A.S./nd
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