Was kann umgelegt werden?
Aufzugskosten
Um den Aufzug gibt es in den jährlichen Betriebskostenabrechnungen immer wieder Unklarheiten.
Als Aufzugskosten können auf die Mieter/innen umgelegt werden, und zwar die Kosten für die Wartung (Tätigkeiten, die Schäden vorbeugen, nicht solche, welche die Betriebsfähigkeit wieder herstellen),
- den TÜV (alle drei Jahre),
- den Elektroenergieverbrauch des Aufzugs,
- die Beaufsichtigung und Bedienung,
- die Überwachung und Pflege,
- die Anlagenreinigung und
- Notruf (Landgericht Gera am 31. Januar 2001, Az. 1 S 185/00).
Nicht umlagefähige Kosten sind die Kosten für Instandhaltung sowie für den Stördienst und für Ersatzteile (Landgericht Hamburg am 27. Juni 2000, Az. 316 S 15/00).
Vollwartungsvertrag
In der Betriebskostenabrechnung muss angegeben werden, ob ein Vollwartungsvertrag abgeschlossen wurde. Damit verpflichtet der Vermieter ein Unternehmen zu regelmäßigen Wartungen und auch zu notwendigen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Da die Kos...
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