Löcher mit Obdachlosengeld gestopft

Kirchengemeinde scheiterte vor Gericht mit Versuch, einen Mitarbeiter mundtot zu machen

  • Jörn Boewe
  • Lesedauer: 2 Min.
Kritik am Arbeitgeber im betrieblichen Umfeld ist erlaubt, auch wenn sie drastisch ist. Dies ist der Tenor einer Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts.

Der langjährige Leiter eines Obdachlosenheims der evangelischen Heilig-Kreuz-Passions Kirchengemeinde in Kreuzberg, Werner N., hatte gegen seinen Arbeitgeber auf Rücknahme einer Abmahnung geklagt. Der Arbeitgeber hatte N. im vergangenen Jahr abgemahnt, weil er vor Mitarbeitern gesagt hatte, »die Gemeindeleitung hat uns ausgenommen wie eine Gans«.

Hintergrund des Gerichtsstreits war ein jahrelanger Konflikt um die Verwendung der vom Land Berlin gezahlten Tagespauschalen für die Übernachtung von Obdachlosen. Die Auseinandersetzung eskalierte, als die Kirchengemeinde im vergangenen Jahr den Mitarbeitern des Obdachlosenprojekts Wochenarbeitszeiten und Gehälter - rechtswidrig - um 25 Prozent kürzen wollte, weil das Geld angeblich nicht mehr ausreichte. Die Sozialarbeiter des Projekts lehnten das Ansinnen des Arbeitgebers ab - u. a. mit dem Argument, dass die Arbeit in einem Viertel weniger Zeit nicht zu bewältigen sei. Der Wohnheimleiter stellte sich vor seine Mitarbeiter. Das Geld hätte gereicht, so N. damals, wenn die Kirchengemeinde die Obdachlosenarbeit nicht »ausgenommen« hätte »wie eine Gans«. Die Gemeindeleitung sah sich zu Unrecht beschuldigt und mahnte N. ab, weil er damit seine »arbeitsvertraglichen Nebenpflichten« verletzt habe.

Das Gericht sah dies am Dienstag anders. Die umstrittene Äußerung des Wohnheimleiters sei nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu werten, befand Richterin Monika Matulla. Zwar habe N. seinen Arbeitgeber »in polemischer Form angegriffen« und der gefallene Satz sei »ohne Zweifel despektierlich«, doch: »Wir wüssten nicht, welche konkreten Tatsachen der Kläger damit behaupten haben sollte.« Allenfalls könne man diskutieren, ob die Äußerung »in Richtung Schmähkritik« gehe und N. damit möglicherweise Betriebsfrieden und Arbeitsablauf gestört habe.

Ob die Meinungsäußerung des Wohnheimleiters auf einem Tatsachenkern beruhte, spiele juristisch nur noch eine Nebenrolle. Der Rechtsbeistand des Klägers, Anwalt Benedikt Hopmann, legte ein Dokument des kircheninternen Rechnungshofs vor, nachdem die Gemeinde vor einigen Jahren allgemeine Ausgaben zumindest in einem Fall durch Gelder beglichen hatte, das eigentlich für das Wohnungslosenprojekt vorgesehen war. »Das Defizit des Jahresabschlusses 2003 von 74 856,37 Euro wurde in 2004 durch Rücklagenentnahme aus der Obdachlosenarbeit ausgeglichen.« Die Summe, erklärte Hopmann, sei bis heute nicht zurückgezahlt worden. Der Vertreter der beklagten Kirchengemeinde widersprach dem vor dem Arbeitsgericht nicht.

»Wenn die öffentliche Hand für soziale Leistungen an nichtöffentliche Einrichtungen zahlt, müssen diese Einrichtungen auch die entsprechenden Leistungen erbringen«, forderte Hopmann. Die Behörden würden ihrer Kontrollpflicht nicht gerecht. Gerade deshalb müsse die Kirche »froh sein, wenn sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat, die darauf Achten, dass diese Tagesgelder nicht in irgendwelchen anderen Kanälen verschwinden, zum Beispiel zum Ausgleich von Defiziten in der Gemeindekasse verwendet werden«.

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