Nicht alles, was gut angepriesen wird, ist auch erlaubt
Irreführende Werbeslogans und wie Gerichte urteilten
Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet irreführende Werbung als unlautere Wettbewerbshandlung.
Nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie »unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben« über eine ganze Reihe im Gesetz aufgelisteter Umstände macht, zum Beispiel die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung. Auch über die Notwendigkeit einer Leistung dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Irreführende Werbung kann sich auch dadurch auszeichnen, dass Tatsachen verschwiegen werden (§ 5a UWG).
Die Gerichte haben sich - meist wegen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine - immer wieder mit der Zulässigkeit einzelner Werbeslogans zu befassen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema »Werbeslogans« vor.
Fall 1: »Von Dermatologen empfohlen«
Ein Haarfärbemittel wurde mit dem Slogan »Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird« beworben. ...
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