Leitungsprobleme und Härtegrade

Urteile rund um Wasserschäden

Wasser kann immer zum Problemfall werden, nicht nur bei Unwettern, wie folgende Gerichtsurteile belegen.

Ein Wasserversorger ist für den Zustand der Leitungen bis zur Wasseruhr beim Verbraucher verantwortlich und muss dort in bestimmten Fällen auch für Schäden haften. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 17. April 2014 (Az.. 1 U 1281/12).

Bei einem Verbraucher in Weiler (Kreis Mayen-Koblenz) war wegen eines rostigen Rohres Wasser in einer Garage ausgetreten. Er forderte Schadenersatz vom Wasserversorgungszweckverband. Nachdem das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, befanden das OLG, dass der Versorger haften müsse. Der Fall ging an das Landgericht zurück, um dort die Höhe der Zahlung endgültig festzulegen.

Der betroffene Teil der Leitung habe sich vor der Wasseruhr befunden und stehe damit im Eigentum des Zweckverbandes. Somit treffe ihn auch die uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Das Urteil ist rechtskräftig. dpa/nd

Hartes Wasser erlaubt

Ein Anwohner scheiterte m...


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