Neue Aspekte bei haushaltsnahen Kosten

Steuerbegünstigt oder nicht?

Das Spektrum berücksichtigungsfähiger Kosten, die derzeit für private Haushalte in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, ist beachtlich. Aber was konkret steuermindernd in Ansatz gebracht werden darf, ist bei der Vielzahl unterschiedlicher Leistungen und den zum Teil sehr differenzierten Anerkennungskriterien für den Steuerbürger nicht so einfach zu durchschauen.

Das zeigt auch ein Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 10. Januar 2014, in dem neben weit über 100 begünstigten und nicht begünstigten Maßnahmen einige Neuerungen aufgeführt und weitere detaillierte Abgrenzungen vorgenommen werden.

Die Steuerberaterkammer Berlin geht nachfolgend auf die haushaltsnahen Dienstleistungen ein, die steuerbegünstigt sind oder eben nicht.

Welche Ermäßigungen werden gewährt?
Bei der steuerlichen Einordnung wird generell zwischen drei Bereichen unterschieden:

1. Es gehören die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in einem Privathaushalt dazu. Für diese sogenannten Minijobs liegt die Verdienstobergrenze bei 450 Euro monatlich. Insgesamt sind derartige Kosten mit 20 Prozent, höchstens aber 510 Euro jährlich von der Einkommensteuer abzugsfähig.

2. Steuermindernd wirken sich auch andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienst...



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