Reparaturkosten für Motorschaden sind nicht absetzbar
BFH-Urteil mit Folgen: Tankpanne durch falsches Betanken auf dem Weg zur Arbeit - sind die Kosten als Werbungskosten geltend zu machen?
Mit der steuerlichen Entfernungspauschale sind sämtliche, auch außergewöhnliche Aufwendungen abgegolten, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München am 25. Juni 2014 (Az. VI R 29/13).
Danach müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass die Finanzämter künftig auch Unfallschäden auf dem Arbeitsweg nicht mehr steuermindernd anerkennen.
Der Kläger aus Niedersachsen hatte 2009 auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeit versehentlich Benzin statt Dieselkraftstoff getankt. Dies merkte er erst auf der Weiterfahrt, so dass der Motor Schaden nahm.
Die Reparaturkosten von 4250 Euro machte der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an - zu Recht, wie nun der BFH entschied.
Mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsort seien laut Gesetz »sämtliche Aufwendungen« abgegolten, argumentierte das Gericht. Dies umfasse »auch außergewöhnliche Aufwendungen«, wie hier die Reparatur eines Motorschadens wegen falschen Tankens.
Die Regelung entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Seit 2001 gelte eine Entfernungspauschale unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels. Dies habe - neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen - »auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient«. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.
Bislang hatte die Finanzverwaltung Unfallkosten allerdings als Werbungskosten anerkannt. Hintergrund ist der Wunsch des Gesetzgebers, dass Autofahrer durch die Gleichstellung anderer Verkehrsmittel nicht schlechter dastehen sollten als vor 2001.
Gestützt darauf gab in der Vorinstanz das Finanzgericht Hannover dem Arbeitnehmer noch Recht. Das Missgeschick beim Tanken sei letztlich wie ein Unfall zu sehen. Der BFH rügte die Praxis der Finanzämter nun aber als »widersprüchlich«. Da sie »gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm« gerichtet sei, könne sich der Kläger darauf nicht stützen. AFP/nd
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