Veranstalter haftet nicht für nassen Fußboden am Pool
Reiserecht
Um einen Swimmingpool herum muss auf gefliestem Boden mit Nässe und Rutschgefahr gerechnet werden.
Wie das Amtsgericht (AG) München am 15. April 2014 (Az. 182 C 1465/14) entschied, gehört ein Sturz in diesem Bereich zu den allgemeinen Risiken des Lebens. Ein Reiseveranstalter haftet daher nicht, wenn ein Hotelgast sich bei einem solchen Sturz verletzt.
Zum Hintergrund: Ein Reiseveranstalter muss grundsätzlich darauf achten, dass bei von ihm vorbereiteten und verkauften Reisen Gefahren für die Reisenden soweit als möglich vermieden werden. Verletzt sich ein Tourist zum Beispiel an defekten Elektroinstallationen im Hotel, riskiert der Veranstalter eine Schadenersatzklage. Allerdings können Hoteliers und Reiseveranstalter nicht jedes denkbare Risiko unterbinden.
Der Fall: Ein deutscher Pauschalreisender war während eines Türkeiurlaubs auf dem Weg vom Hotelpool zur Toilette in Poolnähe gestürzt. Er trug eine Kopfwunde davon, die im Krankenhaus genäht wurde. Nach dem Urlaub verklagte er den Reiseveranstalter auf Schadeners...
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