Aufbewahrungspflicht für e-Kontoauszüge
Online-Banking
Beim Online-Banking erhalten Kunden von ihrer Bank häufig nur noch Kontoauszüge in elektronischer Form. Doch deren bloßer Ausdruck bei Kunden mit Gewinneinkünften genügt nicht den steuerlichen Anforderungen. Auch das originär digitale Dokument ist aufzubewahren.
Frank Zingelmann von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) verweist auf die Verfügung des Bayerisches Landesamtes für Steuern vom 19. Mai 2014 (Az. S 0317.1.1-3/3 St42). Darin wird erklärt, wie diese elektronischen Kontoauszugsdaten aufzubewahren sind:
Elektronisch übermittelte Kontoauszüge sind aufbewahrungspflichtig, da sie originär digitale Dokumente sind. Es genügt allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige (mit Gewinneinkünften) die elektronischen Kontoauszüge lediglich ausdruckt und anschließend die digitale Ausgangsdatei löscht (Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 AO).
Der Ausdruck eines elektronischen Auszugs ist beweisrechtlich nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt, sondern nur ...
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