Warum die Gabionenwand entfernt werden muss

Urteile auf einen Blick

Steinmauer als Gartenzaun - so einer baulichen Veränderung der Gartenanlage müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen.

Die Nachbarn bewohnten in der Eigentumswohnanlage zwei Erdgeschosswohnungen nebeneinander. Besonders gut hatten sie sich nie vertragen. Doch dann brachte eine sogenannte Gabionenwand - eine Steinwand aus losen Bruchsteinen und aufgeschüttet in einem Stahlgerüst - das Fass zum Überlaufen.

Solch eine Steinwand ließ das Ehepaar A. an der Grenze zwischen beiden Gartenanteilen aufstellen. Daraufhin zogen die Eigentümer von nebenan vor Gericht und forderten deren Beseitigung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-13 S 82/12). Hier gehe es um eine bauliche Veränderung der Wohnanlage, die nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig sei. Auch wenn die Eigentümergemeinschaft den Eigentümern A. an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens ein Sondernutzungsrecht eingeräumt habe: Daraus sei nicht das Recht abzuleiten, eine so massive Steinmauer zu errichten.

Wer den optischen Gesamteindruck der ...


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