Mindestlohn in der Pflege gilt auch für Bereitschaftszeiten

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes könnte Auswirkungen auf allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn haben

Eine Pflegerin klagte gegen ihren Arbeitgeber, weil dieser ihr Bereitschaftszeiten nicht mit dem geltenden Branchenmindestlohn bezahlte. Dies sei unzulässig, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht.

Erfurt. Pflegekräfte können auch für Bereitschaftszeiten den vollen gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen. Denn in der der maßgeblichen Verordnung werde das Mindestentgelt »je Stunde« festgelegt, ohne dass dabei zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeiten unterschieden werde, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 5 AZR 110/12)

Die aus dem Raum Stuttgart stammende Klägerin arbeitete bei einem privaten Pflegedienst als Pflegehelferin. Dabei pflegte sie in einem katholischen Schwesternheim im zweiwöchentlichen Rhythmus »Rund-um-die-Uhr« zwei Schwestern, die an Demenz...


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