Behörden dürfen Homosexualität von Asylbewerben prüfen

EuGH-Urteil: Enge Grenzen für Kontrolle der sexuellen Orientierung von Verfolgten / Keine Fragen zu sexuellen Praktiken erlaubt

Luxemburg. Wer aufgrund seiner Homosexualität Asyl beantragt, muss nach einem EU-Urteil Nachfragen in Kauf nehmen. Allerdings müssen die Behörden dabei die Grundrechte des Antragstellers etwa auf Privatleben achten. Auch die Menschenwürde müsse respektiert werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag.

Im konkreten Fall ging es um drei Personen, die in den Niederlanden Asyl beantragt hatten. Sie fürchteten nach eigenen Angaben eine Verfolgung in ihren Herkunftsländern. Die niederländischen Behörden wiesen die Anträge aber als unglaubwürdig zurück.

Der EuGH mahnte in seinem Urteil eine sorgsame und vorurteilsfreie Prüfung an. So müsse jeder Einzelfall individuell untersucht werden - daher dürften ...


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