Haftung für undichtes Dach

Hausbau

Wurde im Grundstückskaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer Mängel offenlegen muss, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten, haftet er für größere Mängel wie ein undichtes Dach.

Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 184/10) verwies die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Hintergrund: Bei privaten Hauskaufverträgen wird normalerweise die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet in der Regel dann nur noch bei arglistiger Täuschung des Käufers. Durch vertragliche Vereinbarungen kann jedoch die Haftung des Verkäu...


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