Kinder haben Recht auf Vaterschafts-Auskunft bei Samenspende

BGH: Mindestalter des Kindes nicht erforderlich

Karlsruhe. Per Samenspende gezeugte Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. »Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich«, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Wenn Eltern als Vertreter ihrer Kinder den Namen des Spenders wissen wollen, müssen Reproduktionskliniken diesen herausgeben.

Die höchsten deutschen Zivilrichter knüpften den Auskunftsanspruch allerdings an Bedingungen: Eltern könnten den Anspruch nur geltend machen, wenn dies der Information des Kindes diene. Auch müssten mögliche Auswirkungen auf das Privatleben des Samenspenders berücksichtigt werden.

Dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung komme aber »regelmäßig ein höheres Gewicht zu« (Az.: XII ZR 201/13). Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland etwa 100 000 mit Samenspende gezeugte Kinder.

Die BGH-Richter betonten, für Kinder aus Samenspenden könne...


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