Pauschale Stornogebühr von 90 Prozent ist unzulässig

Reiserecht

Das Landgericht Köln untersagte dem Reiseveranstalter DER Touristik GmbH nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), bei Nichtantritt einer Dienstleistung eine pauschale Stornogebühr von 90 Prozent des Preises einzubehalten.

Das bereits Ende Januar gefällt Urteil des Landgerichts Köln (Az. 26 O 196/14) ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherschützer hatten die Gebühr kritisiert, weil sie den zu erwartenden Schaden des Anbieters weit übersteige. So könnten etwa Mietwagen oder Hotelzimmer kurzfristig anderweitig vermietet werden. Die Richter gaben ihnen Recht.

Unternehmen seien verpflichtet, ihre Berechnungen offenzulegen und müssten sich am tatsächlichen Schaden orientieren. Je nach Dienstleistungsart müssten daher auch jeweils eigene Berechnungen angestellt werden, die alternative Verwertungsmöglichkeiten berücksichtigten. AFP/nd

Bei Flugumbuchung Entschädigung möglich

Werden Reisende ungefragt auf einen anderen Flug umgebucht, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. März 2015 (Az. X ZR 34/14). Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die Umbuchu...


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