BGH ändert Rechtsprechung

Mietrecht: Schönheitsreparaturen

Mieter müssen künftig ihre Wohnung nur noch renovieren, wenn sie diese beim Einzug renoviert übernommen haben.

Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informierte, stellte dies der Bundesgerichtshof am 18. März 2015 (Az. VIII ZR 242/13 und Az. VIII ZR 185/14) zum Thema Schönheitsreparaturen klar. Auch in einem weiteren Punkt änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung: Sogenannte Quotenabgeltungsklauseln gelten nun als unwirksam.

Hintergrund: Die meisten Mieter in Deutschland sind per Mietvertrag dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung durchzuführen. Dabei handelt es sich um die Beseitigung normaler Abnutzungserscheinungen, also zum Beispiel um das Malern und Tapezieren von Wänden und Decken, das Lackieren von Heizkörpern sowie Holzfenstern und Außentüren von innen.

Der Bundesgerichtshof hat im Laufe der Zeit eine Reihe von Mietvertragsklauseln für unwirksam erklärt, mit denen Vermieter die Schönheitsreparaturen dem Mieter übertr...


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