Post setzt Beamte als Streikbrecher ein
Verdi-Vize Kocsis: Rechtswidrige Praxis sofort unterbinden
München. Im Arbeitskampf mit der Gewerkschaft Ver.di hat die Deutsche Post einem Medienbericht zufolge Beamte als Streikbrecher eingesetzt. Der »Süddeutschen Zeitung« (Freitagausgabe) liegen nach eigenen Angaben die Namen von 28 Beamten vor, die bei Warnstreiks im April auf bestreikte Arbeitsplätze geschickt worden seien. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch den Einsatz von Beamten als Streikbrecher grundsätzlich verboten.
Die 28 Beamten seien in den Briefniederlassungen Frankfurt am Main und Gießen, der Zustellbasis Frankfurt sowie im Paketzentrum Rodgau in Hessen beschäftigt, hieß es in dem Bericht. Das Unternehmen informierte die Betriebsräte demnach mit dem Hinweis, die Beamten seien bei den Warnstreiks »freiwillig versetzt worden«.
Das Bundesverfassungsgerichts verfügte laut »SZ« 1993 (Aktenzeichen 1 BvR 1213/85), dass die damalige Bundespost »nicht den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen« dürfe, »solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist«. Damit sollte verhindert werden, dass der Staat in Arbeitskämpfen grundsätzlich bessergestellt sei als private Arbeitgeber, die ja keine Beamten haben und deshalb niemanden zwingen können, als Streikbrecher zu arbeiten, hieß es in dem Bericht. Auch von einem »freiwilligen« Einsatz von Beamten sei nicht die Rede.
Die stellvertretende Ver.di-Chefin Andrea Kocsis sagte der Zeitung, der Einsatz von Beamten als Streikbrecher sei »weder 'unfreiwillig' noch 'freiwillig' zulässig - er ist schlicht verboten«. Die Post müsse »diese rechtswidrige Praxis sofort unterbinden«. Nach Angaben aus der Gewerkschaft habe die Post in der Auseinandersetzung »weit mehr als 100 Beamte« als Streikbrecher eingesetzt.
Die Deutsche Post vertrete die Auffassung, dass der Einsatz dennoch rechtmäßig sei, hieß es in dem Bericht der »SZ« weiter. Auf Nachfragen zu den konkreten Fällen habe das Unternehmen nur ausweichend geantwortet. Der »Einsatz von Beamten auf einem anderen Arbeitsplatz während einer Arbeitskampfmaßnahme« sei »nicht automatisch unzulässig« erklärte ein Postsprecher demnach. AFP/nd
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