Zwangsweise in die Rente geschickt

Bundessozialgericht: Jobcenter darf gegen den Willen des Betroffenen früheren Eintritt in die Rente anordnen

Wenn Hartz-IV-Empfänger nach Ansicht des Jobcenters keine Aussicht mehr auf einen Job haben, müssen sie auch einen vorzeitigen Renteneintritt akzeptieren - und damit Einbußen bei der Altersrente. Das Bundessozialgericht fällte ein entsprechendes Grundsatzurteil mit weitreichender Wirkung.

Kassel. Hartz-IV-Empfänger können von Jobcentern vorzeitig in Rente geschickt werden und müssen dann Abschläge bei der Altersrente akzeptieren. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel fällte am Mittwoch ein entsprechendes Grundsatzurteil (AZ: B 14 AS 1/15 R). Damit ist eine vorzeitige Verrentung rechtmäßig. Das Gesetz sehe vor, dass die Jobcenter die Hartz-IV-Empfänger auffordern können, eine vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren zu beantragen, wenn bei den Beziehern keine Aussicht mehr auf einen Job besteht.

Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Duisburg (Nordrhein-Westfalen) gegen das dortige Jobcenter prozessiert, weil ihn das Jobcenter gegen seinen Willen vorzeitig mit 63 statt mit 65 Jahren in Rente schicken wollte. Seine abschlagsfreie Regelaltersrente von rund 924 Euro reduziert sich dadur...


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