Wie lange darf der Besucher bleiben?

»Herrenbesuche verboten« oder »Keine Besuche nach 22 Uhr« hieß es früher oft, wenn Studenten zur Untermiete wohnten und die Zimmerwirtin sich um die guten Sitten sorgte.

Solche Prüderie ist heute selten, die Willkür mancher Vermieter beim Besuchsrecht aber nicht. Dafür ein Beispiel: Mieter Oliver N. erhielt von seinem Verwalter einen Brief mit der Aufforderung, schriftlich anzugeben, wer sich wie lange in seiner Wohnung aufhalte. Der Hausmeister hatte ihn und seine täglichen Besucher des Drogenkonsums verdächtigt, nachdem der Notarzt zu Oliver N. gerufen worden war. »Die drohten schon mit der fristlosen Kündigung«, so der arbeitslose Hartz IV-Empfänger. Die Verdächtigungen erwiesen sich als schlecht getarnter Mobbingversuch. Der Mieter ist herzkrank, die Besucher sind Freunde, die ihn versorgen und nicht bei ihm wohnen. In der Mietwohnung bestimmt allein der Mieter, wer ihn besuchen darf, so das Bundesverfassungsgericht (WM 2004, 80). Zum »Hausrecht« des Mieters gehören auch die Zugänge zur Wohnung. Aus diesem Grund darf ein Vermieter einem Besucher auch nicht das Betreten des Hauses verbieten. Mieter dürfen in ihrer Wohnung grundsätzlich so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um Herren- oder Damenbesuch handelt, wie lange der Besuch bleibt, ob er regelmäßig oder unregelmäßig kommt, all das geht den Vermieter nichts an. Auch der Deutsche Mieterbund informiert, dass Klauseln im Mietvertrag, die das Besuchsrecht einschränken oder Besuchsverbote aussprechen, unwirksam sind. Manche Vermieter glauben dennoch, über Besuchs- und Schließzeiten fast wie in einem Gefängnis verfügen zu können. Der Vermieter darf den Mieterbesuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten der vermieteten Wohnung verbietet. Aber es gibt Ausnahmen bei besonders schwerwiegenden Gründen. So urteilte das Landgericht Hagen in einem Streitfall, dass dem Vermieter beim Vorliegen solcher Gründe dennoch ein Hausrecht gegenüber Besuchern zustehe. Als Beispiele dafür nennt der Essener Rechtsanwalt Norman Spreng häufige Besuche einer ortsbekannten Prostituierten, eines streitsüchtigen Alkoholikers oder Zusammenkünfte krimineller Vereinigungen oder Mitglieder verbotener Parteien in einer Mietwohnung. Betritt der mit Hausverbot belegte Besucher erneut das Grundstück des Vermieters, liegt Hausfriedensbruch vor. Auch Hunde darf der Besuch mitbringen, gleichgültig ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht. Besucher dürfen auch in der Mietwohnung übernachten, sogar über längere Zeit in der Wohnung bleiben - tags wie nachts. Es darf aber kein Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossen werden. »Bleibt der Besucher allerdings länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, ist er tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden«, so der Mieterbund. In diesem Fall muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. »Anzeichen dafür, dass es sich nicht nur um Besuch handelt«, so Spreng, finden sich in einer polizeilichen Ummeldung, oder wenn ein zusätzliches Namensschild an der Klingel oder am Briefkasten angebracht wird. Mieter brauchen übrigens auch keine Erlaubnis des Vermieters, wenn sie ihrem Besuch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen. Besucher dürfen sich auch bei A...

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