Abschiebung bleibt das Mittel der Wahl
Urteil: Bundesamt darf bei Dublin-Flüchtlingen weiterhin Abschiebung anordnen
Asylbewerber dürfen aus Deutschland weiterhin in jene EU-Länder abgeschoben werden, in denen sie zuerst registriert wurden. Das ist die Konsequenz von zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts von Donnerstag.
Im sogenannten Dublin-II-Verfahren von 2003 ist geregelt, dass jenes EU-Land das Asylverfahren durchzuführen hat, das der jeweilige Asylbewerber zuerst erreicht hat. Wenn also ein Flüchtling zum Beispiel zuerst in Italien Asyl beantragt hat und dann nach Deutschland weiterreist, um hier ebenfalls einen Asylantrag zu stellen, muss er rein rechtlich gesehen nach Italien zurück.
Allerdings eröffnet die Durchführungsbestimmung des Dublin-II-Verfahrens mehrere Möglichkeiten, wie die Rückkehr in dieses EU-Land geschehen kann: Per freiwilliger Ausreise, mittels kontrollierter Ausreise, wo der Flüchtling bis zum deutschen Bahnhof oder Flughafen begleitet wird, oder in der Form, dass der Flüchtling von deutschen Polizisten im Flugzeug, Auto oder Zug bis in das jeweilige EU-Land gebracht wird, was als begleitete Überstellung bezeichnet wird. Im deutschen Asylverfahrensgesetz sind nur die kontrollierte Ausreise und die begleitete Überstellun...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.