Einen Versuch war’s wert

Jörg Meyer über das jüngste Urteil zu Nachtarbeitszuschlägen

Wenn Beschäftigte zwischen 23 und 6 Uhr malochen, ist das Nachtarbeit. So steht es im Arbeitszeitgesetz. Und auch, dass für Nachtarbeit ein »angemessener Zuschlag« auf das Bruttoentgelt oder eine »angemessene Zahl bezahlter freier Tage« von Unternehmerseite zu gewähren ist, »wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen«. Wie hoch dieser Zuschlag allerdings ist, steht nicht im Gesetz.

Dazu hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2002 auf Grundlage eines Durchschnitts entsprechender Tarifverträge festgelegt, dass der Zuschlag bei 25 Prozent des Bruttoeinkommens liegen muss. Geht es um durchgängige Nachtarbeit, steigt der Zuschlag auf 30 Prozent, hieß es ein Jahr später. Damals ging es um einen Rettungssanitäter, der Bereitschafts- und damit gewisse Ruhezeiten in seiner Nachtschicht hatte. In dem Fall bleibt es bei 25 Prozent Zuschlag.

Am Mittwoch urteilte das BA...


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