Kein Mindestlohn für Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte
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Für die Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte können behinderte Menschen keinen Mindestlohn beanspruchen. Denn der gesetzliche Mindestlohn steht nur regulären Arbeitnehmern, nicht aber arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten zu. So urteilte das Arbeitsgericht Kiel in einem Urteil vom 19. Juni 2015 (Az. 2 Ca 165 a/15).
Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender Schwerbehinderter, der in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist. Als Nettovergütung erhielt er monatlich 216,75 Euro. Der Schwerbehinderte hielt dies für zu niedrig. Schließlich sei er besonders leistungsfähig. Trotzdem erhalte er nur einen »sittenwidrigen Stundenlohn« von 1,49 Euro. Von Januar 2015 an gelte der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro.
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn habe der Schwerbehinderte nicht, so das Arbeitsgericht. Das Mindestlohngesetz gelte nicht für arbeitnehmerähnliche Personen wie den Kläger, der in der Werkstatt betreut wird. Der Werkstattv...
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