Vertrauen ist gut
Jörg Meyer über das Urteil des Bundessozialgerichts zu Leiharbeitsfirmen
Vertrauensschutz beschreibt einen Rechtsgrundsatz, der dafür sorgen soll, dass der Bürger und die Bürgerin das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht verlieren. Dazu zählt das Verbot der Rückwirkung. Konkret: Der Unternehmer, an den ich meine Arbeitskraft veräußere, darf nicht im Nachhinein neue Passus in meinen Arbeitsvertrag dichten, die dann beispielsweise dazu führen, dass ich Anteile des Lohnes für die letzten drei Jahre zurückzahlen muss.
Oder der Leiharbeitsunternehmer, der sich auf einen Tarifvertrag beruft, nachdem er seine arbeitswilligen Schäfchen an andere Unternehmer verliehen und ihnen dafür knapp fünf Euro Stundenlohn gegeben hat. Doch der den Tarifvertrag abschließende Gewerkschaftsverband durfte das gar nicht, stellte das Bundesarbeitsgericht 2010 fest, der Vertrag war nichtig. Der Unternehmer soll nun rückwirkend kräftig Sozialbeiträge nachzahlen, beruft sich indes auf den Vertrauensschutz und klagt. Das Prinzip ist das gleiche? Nicht ganz. Bezieht eine neue Regel sich auf einen fortlaufenden Missstand, der in der Vergangenheit begonnen hat, spricht die Juristin von »unechter Rückwirkung« und argumentiert, dass es rechtsstaatlich möglich sein muss, Fehlentwicklungen zu beseitigen. Der CGZP-Tarifvertrag in der Leiharbeit gehörte zweifelsohne dazu. Am Mittwoch bestätigte das Bundessozialgericht die grundsätzliche Rechtmäßigkeit von Nachforderungen der Sozialkassen. Gut so.
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