Kindergeld nur mit Steueridentifikationsnummer
Steuern, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Mindestunterhalt und Wohngeld
Grundfreibetrag: Für alle ändert sich 2016 der Grundfreibetrag, also das sogenannte Existenzminimum. Es steigt im Jahr 2016 für Ledige um 180 Euro auf 8652 Euro gegenüber 2015 von 8472 Euro. Verheirateten stehen 17 305 Euro zu, also 360 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet.
Unterhaltsfreibetrag: Unterhaltspflichtige Steuerzahler können für 2015 einen Betrag bis zu 8472 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. 2016 sind es bis zu 8652 Euro. Erhält der zu Unterstützende von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge, die mehr als 624 Euro jährlich betragen, so werden diese - wie bisher - vom Unterstützungshöchstbetrag in Abzug gebracht. Unterhaltszahlungen an die Kinder können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht...
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