Können Betroffene mit Rückzahlungen rechnen?

Klare Worte des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Altanschließer

  • Frank Auerbach, Rechtsanwalt und Fachanwalt 
für Verwaltungsrecht
  • Lesedauer: ca. 5.5 Min.

Es scheint doch noch Gerechtigkeit zu geben, werden sich viele der in den letzten Jahren als sogenannte Altanschließer in den neuen Bundesländern in Anspruch genommenen Beitragsschuldner sagen. Sie wurden von Kommunen und Zweckverbänden für meist bereits seit DDR-Zeiten existierende Altanschlüsse an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zur Kasse gebeten. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe klare Worte gesprochen und den Brandenburgischen Landesgesetzgeber »abgestraft«.

Die Verfassungsbeschwerden zweier Grundstückseigentümer aus Cottbus waren erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) entschieden, dass eine in Brandenburg geübte Praxis unzulässig ist. Sie verstößt gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung gesetzlicher Regelungen.

Das BVerfG hat damit zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für Anschlüsse von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation aufgehoben. Es verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, allerdings mit einer ganz klaren verfassungsrechtlichen Ansage an die Instanzengerichte.

Dem lag der Fall zweier Eigentümerinnen in Cottbus zugrunde. Eine der Beschwerdeführerinnen war bereits vor dem Beitritt, also zu DDR-Zeiten, an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen, jedoch erstmals im Jahre 2011 mit einem Besc...


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