Kein Mindestlohn für Studierende: Praxisphasen gelten als Praktika

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Wer ein duales Studium an einer Hochschule und im Betrieb absolviert, hat während der Praxisphasen im Unternehmen keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Darauf weißt das Bundesarbeitsministerium in seiner Broschüre »Der Mindestlohn für Studierende. Frage & Antworten« hin. Die Praxisphasen der Studierenden gelten als Pflichtpraktika, für die der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen muss.

Branchenspezifische Mindestlöhne ab 2016

Der zum 1. Januar 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde sollte zwar grundsätzlich für alle Branchen gelten. Bis zum 31. Dezember 2016 jedoch darf durch Tarifvertrag auf Grundlage des sogenannten Arbeitnehmerentsendegesetzes noch vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. So haben Zeitungszusteller ab 2016 Anspruch auf 85 Prozent (bisher 75 Prozent) vom Mindestlohn (ab 2017 dann auf 8,50 Euro pro Stunde).

Bei den branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die Bes...


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