Was wird für die einzelnen Pflegegrade gezahlt?
Zweites Pflegestärkungsgesetz (Teil 2)
Im nd-ratgeber vom 6. Januar 2016 haben wir Teil 1 zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz veröffentlicht. Heute folgt der zweite und letzte Teil, der vor allem über die finanziellen Regelungen des Gesetzes informiert.
§ 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der PflegepersonAnspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Der Anspruch beträgt weiterhin 1612 Euro im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage. Auch ist weiterhin ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich.
§ 41 SGB XI: Tages- und NachtpflegeAnspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5:
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1298 Euro
Pflegegrad 4 1612 Euro
Pflegegrad 5 1995 Euro
§ 42 SGB XI: KurzzeitpflegeAnspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei 1612 Euro, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
§ 43 SGB XI: Vollstationäre...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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