Was wird für die einzelnen Pflegegrade gezahlt?

Zweites Pflegestärkungsgesetz (Teil 2)

Im nd-ratgeber vom 6. Januar 2016 haben wir Teil 1 zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz veröffentlicht. Heute folgt der zweite und letzte Teil, der vor allem über die finanziellen Regelungen des Gesetzes informiert.

§ 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Der Anspruch beträgt weiterhin 1612 Euro im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage. Auch ist weiterhin ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich.

§ 41 SGB XI: Tages- und Nachtpflege

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5:

Pflegegrad 2 689 Euro

Pflegegrad 3 1298 Euro

Pflegegrad 4 1612 Euro

Pflegegrad 5 1995 Euro

§ 42 SGB XI: Kurzzeitpflege

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei 1612 Euro, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.

§ 43 SGB XI: Vollstationäre...


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