Wann Schuppen und Laubenanbau beseitigt werden müssen

Das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen hat einige Urteile gefällt, in denen Kleingartenpächter verpflichtet werden, bestimmte bauliche Anlagen zu beseitigen und das Abrissmaterial vollständig zu entfernen. Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Mitte, sandte dem Ratgeber die Urteile. So entschied das Amtsgericht auf die Klage des Bezirksverbandes der Kleingärtner Berlin-Hohenschönhausen hin, dass der Pächter einer Parzelle den Schuppen von acht Quadratmetern und den Anbau einer Laube von 5,25 qm abzureißen und vollständig zu beseitigen hat. Der Beklagte hat auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Bezirksverband als Zwischenpächter hatte mit dem Beklagten im November 2001 einen Unterpachtvertrag über den Kleingarten abgeschlossen. Darauf befanden sich eine Laube von gut 27 qm, ein Laubenanbau von 11 qm und ein Schuppen von 8 qm. Der Beklagte verpflichtete sich vertraglich, den Anbau der Laube und den Schuppen abzureißen. In dem Schätzprotokoll nach der Kündigung des Vorpächters wurde fesgehalten, dass für den Laubenanbau und den Schuppen keine Baugenehmigung vorlagen. Außerdem überschritten die vorhandenen Baulichkeiten die für Bauten in Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz zulässige Größe von 30 qm. Dem Beklagten wurde das Schätzprotokoll vor Abschluss des Pachtvertrages ausgehändigt. Er wusste also von den Problemen und setzte trotzdem seine Unterschrift unter den Vertrag. Im März 2006 teilte er jedoch mit, dass er den vertraglich vereinbarten Abriss der vorgenannten Baulichkeiten nicht vornehmen werde. Er berief sich dabei auf den Bestandsschutz, der für zu DDR-Zeiten errichtete Baulichkeiten auch in Kleingärten bestehe. Das Gericht folgte ihm nicht. Er muss das Umstrittene abreißen. Genauso urteilte das Gericht in zwei ähnlichen Fällen im Mai und im Juni 2006, bei denen es ebenfalls um Schuppen und Überdachung, bzw. um eine Garage von 40 qm und eine Fäkaliengrube ohne Baugenehmigung ging. Wie steht es um den Bestandsschutz für Baulichkeiten aus DDR-Zeiten in Kleingärten? Tatsache ist, dass nach § 20a Bundeskleingartengesetz nur rechtmäßig errichtete Gartenlauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende Baulichkeiten Bestandsschutz haben. Zudem gilt er für Pachtverträge, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden. Er erlischt, sagen die Richter, mit der Neuverpachtung. Die Pächter hatten außerdem jeweils Verträge unterzeichnet, die den Abriss beinhalteten. Wer einen Kleingarten nutzen will, sollte sich vorher sehr genau die Verträge ansehen und nichts Umstrittenes unterschreiben. Das Kleingartenrecht ist gegenwärtig in kritischer Diskussion. Solange es keine neuen R...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.