Zwei Beschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig

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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden zweier Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Es sei keine Befugnis der Beschwerdeführer zu erkennen, entschieden die Richter in den am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen. Das Tarifeinheitsgesetz schreibt vor, dass, wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten, nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gilt, die die meisten Mitglieder im Unternehmen hat. Die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft sei bisher nicht am Abschluss eines Tarifvertrags beteiligt gewesen und der NAG (Neue Assekuranz Gewerkschaft) sei durch Arbeitsgerichte die Tariffähigkeit abgesprochen worden, befanden die Richter. Somit seien die beiden 2010 und 2011 gegründeten Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz vom Juli 2015 nicht in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit betroffen. (1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15). dpa/nd

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