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Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherung gescheitert

Karlsruher Richter: Gefahrenabwehr wiegt schwerer als datenschutzrechtliche Bedenken Einzelner / »Erheblicher Einschüchterungseffekt« bleibt bestehen

  • Lesedauer: 2 Min.

Die massenhafte Speicherung sensibler Daten durch Telekommunikationsunternehmen bleibt weiterhin bestehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Freitag entschieden und wies damit zwei Eilanträge gegen die umstrittene Vorratsdatenspeicherung ab. Die Nachteile für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung wögen bis zur endgültigen Entscheidung schwerer als die Nachteile der Kläger durch die zeitweise Speicherung ihrer Telekommunikationsdaten, ließen die Richter in Karlsruhe in ihren Beschlüssen verlauten (1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16).

Damit müssen Provider weiterhin Speicher-Technik aufbauen, um anlasslos Daten über Bundesbürger im großen Stil zu sammeln, bis das Gericht endgültig über die Vorratsdatenspeicherung entscheidet. Den Verfassungshütern zufolge kann die umfassende Speicherung sensibler Daten bei Bürgern zwar einen »erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken, weil das Gefühl entsteht, ständig überwacht zu werden«. Die Beeinträchtigungen ihrer Freiheit und Privatheit setze aber erst mit dem Datenabruf und nicht schon mit der Datenspeicherung ein. Demgegenüber habe das öffentliche Interesse an der Verfolgung schwerer Straftaten ein »derartiges Gewicht«, dass die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung durch eine einstweilige Anordnung nicht geboten sei, heißt es in den Beschlüssen.

Das von schwarz-rot beschlossene und Ende 2015 in Kraft getretene Gesetz schreibt vor, dass Telekommunikationsunternehmen Telefon- und Internetverbindungsdaten ihrer Kunden zehn Wochen lang speichern, danach müssen sie wieder gelöscht werden. Gespeichert werden Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer der Anrufe sowie IP-Adressen von Computern. E-Mails sind ausgenommen, ebenso die Inhalte der Kommunikation. Für Standortdaten, die bei Handygesprächen anfallen, ist eine verkürzte Speicherfrist von vier Wochen vorgesehen.

Bis zum 1. Juli 2017 müssen Telekommunikationsunternehmen die Speicherpflichten umsetzen, die derzeit von der Bundesnetzagentur in einem technischen Anforderungskatalog erarbeitet werden. Bis zum Jahreswechsel soll dieser Katalog veröffentlicht werden. In dem noch nicht terminierten Hauptsacheverfahren zur Vorratsdatenspeicherung wird das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob das Gesetz die Vorgaben der Europäischen Grundrechtecharta erfüllt. Ob es ein endgültiges Urteil vor dem 1. Juli 2017 geben wird, ist derzeit fragwürdig. fbr/mit Agenturen

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