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Freihandels-Showdown in Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Frage: Darf CETA vorläufig in Kraft treten?

  • Haidy Damm
  • Lesedauer: 2 Min.

Der Zeitrahmen ist ungewöhnlich eng für das Bundesverfassungsgericht: Am Mittwoch verhandelte der Zweite Senat in Karlsruhe vor voll besetzten Zuschauerrängen über mehrere Eilanträge gegen die vorläufige Anwendung von Teilen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA). Bereits am heutigen Donnerstag soll die Entscheidung bekannt gegeben werden, auch wenn es sich um ein »außerordentlich komplexes Abkommen« handelt, wie der Vorsitzende Richter, Andreas Voßkuhle, zur Eröffnung sagte.

Entschieden werden soll allerdings nicht inhaltlich, sondern darüber, welche Folgen ein vorläufiges Inkrafttreten, wie die EU-Kommission es plant, haben könnte. Konkret entscheiden die Richter, ob die Bundesregierung dem Kommissionsvorschlag beim EU-Ministertreffen am 18. Oktober zustimmen darf.

Dafür war Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) eigens nach Karlsruhe geeilt und verteidigte die Haltung der Bundesregierung. Wenn das Gericht deren Zustimmung jetzt vorläufig stoppe, dann stünde CETA sofort insgesamt infrage. »Ich mag mir gar nicht vorstellen, was das für Europa bedeuten könnte«, erklärte Gabriel und entgegnete den CETA-Gegnern, von fehlender demokratischer Legitimation könne keine Rede sein, da der Bundestag bisher keine Einwände gegen die vorläufige Anwendbarkeit von CETA erhoben habe. Gemeint hat er offensichtlich, dass dank der Regierungsstimmen keine Mehrheit gegen die vorläufige Anwendung erreicht werden konnte.

Kritische Nachfragen gab es vom Gericht zur Gefahr, dass die EU-Kommission auf die noch geplante Zustimmung der nationalen Parlamente verzichten könnte. Hintergrund ist ein offenes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, der entscheiden soll, ob die nationalen Parlamente bei einem weiteren EU-Abkommen mit Singapur überhaupt befragt werden müssen. Zweiter zentraler Punkt war die Frage: Kann Deutschland später noch aus CETA herauskommen - etwa wenn in der Hauptsache entschieden wird, dass das Abkommen verfassungswidrig ist? Auch hier ist die Rechtslage uneindeutig. Zwar gibt es eine Kündigungsklausel; ob diese auch für ein einzelnes Mitgliedsland gilt, ist aber unklar.

Unterstützt von knapp 200 000 Klägern, haben Einzelpersonen, Bündnisse und die Linkspartei jeweils eigene Eilanträge eingereicht. Sie kritisieren, mit der vorläufigen Anwendung würden Fakten geschaffen und Entscheidungsbefugnisse auf unzureichend legitimierte Ausschüsse übertragen. Juraprofessor Bernhard Kempen, der rund 125 000 Kläger vertritt, prangerte dabei vor allem den geplanten Gemeinsamen Ausschuss an, der ohne demokratische Kontrolle das Abkommen eigenständig interpretieren und ändern könne.

In Berlin überreichten Nichtregierungsorganisationen dem Bundeskanzleramt am Mittwoch zudem mehr als 340 000 Unterschriften gegen CETA.

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